Nunmehr liegt ein Begutachtungsentwurf für die #Urheberrecht-Novelle 2015 vor. Sie enthält nicht nur die #Festplattenabgabe.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... _2_1102902
Die Medien springen auf die Festplattenabgabe auf, viel relevanter aber ist die
#Privatkopie:
Schon
weiter oben haben wir ja erwartet, dass die österreichische Privatkopie, die dem Konsumenten mehr Rechte gibt als in vielen anderen Ländern, abgeschafft werden wird.
Der Entwurf tastet zwar § 42 Abs. 4 nicht an, aber er ändert Abs. 5, der so lauten soll:
Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich
der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit
Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder
wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte
Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das ist jedenfalls enger und strenger, aber was ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt (das wird eher selten sein) und was ist offensichtlich rechtswidrig veröffentlicht?
In den Erläuternden Bemerkungen habe ich nichts irgendwie Hilfreiches gefunden.
Youtube? Wohl nicht offensichtlich problematisch, RechteverwerterInnen patroullieren dort bekanntlich.
Das gilt wohl für alle größeren, bekannten Seiten auf denen Inhalte von Dritten hochgeladen werden können (und ja, das gilt auch für youtube-artige Pornoseiten).
Was ist mit Filesharing, P2P usw?
Dem wird damit vermutlich nun doch ein Riegel vorgeschoben. Über den Begriff der Offensichtlichkeit kann (und wird) man noch ausführlicher streiten, aber die Intention (auch wenn nix in den EB steht) ist aus dem historischen Zusammenhang doch ableitbar. Die Offensichtlichkeit ist natürlich trotzdem ein Beweisproblem.
Was tut sich sonst:
Ein paar Änderungen bzw tw scheinen mir das mehr Klarstellungen zu sein, für das Urheberrecht an
Filmwerken,
nähere Regelungen zu den Ausnahmen für
behinderte Personen,
es gibt jetzt eine explizite Bestimmung für
Zitate (das war ja sonst bei den sonstigen Ausnahmen für Wissenschaft, Forschung, Publizismus implizit dabei, einige dieser Bestimmungen werden deswegen auch gleich aufgehoben)
Unis, Schulen usw bekommen für Zwecke der Lehre eine neue Ausnahmebestimmung, dürfen also für den Unterricht geschützte Werke an die TeilnehmerInnen verbreiten, ausgenommen sind wie gehabt Werke, die für Unterrichtszwecke gedacht sind
Leistungsschutzrecht für Zeitungsverleger (habe ich mich jetzt nicht näher mit beschäftigt)
das
Urheberregister wird aufgehoben (ich vermute, das war schon totes Recht)
Sonst gibt es zahlreiche Aktualisierungen, Umformulierungen usw, aber nichts was mir als besonders bedeutsam aufgefallen wäre.
Woran sich die öffentliche Meinung entzünden wird, ist aber die #Festplattenabgabe:
Es muss empirische Untersuchungen über die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien geben und auf deren Grundlage sollen die Verwertungsgesellschaften mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages verhandeln. Die Bundesarbeitskammer ist zu hören. Es gibt nähere Bestimmungen, was dabei genau zu berücksichtigen ist, zB was zahlt man woanders, und es ist "auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien [zu achten], wobei die Vergütung 6% dieses Preisniveaus für Speichermedien und 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll"
Einen Beirat gibt's auch noch, der sich mit dieser Thematik beschäftigen soll, besetzt mit Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer.
Die Frage bleibt also, was kost's. Die Beschränkung auf max 6% (Speichermedium) ist eh ein Indiz, das würde bei den aktuellen Preisen heißen, dass es pro TB wohl ca 5 Euro sein wird (ich gehe davon aus, es ist vom Nettopreis). Das ist zu verkraften. 11% für Geräte ist schon heftiger, da heißt es noch abwarten, welche Geräte dann wirklich wie viel teurer werden.
Der Standard weiß noch etwas mehr als ich:
Die sogenannte Reprographievergütung (bzw. Gerätevergütung), die etwa auf Drucker für klassische Papierkopien anfällt, wird hingegen nicht auf Geräte wie Smartphones oder Tablets als zusätzliche Gebühr ausgeweitet. Ursprünglich war auch das gefordert worden.
http://derstandard.at/2000016841364/Neu ... gabe-kommt
In Kraft treten soll es am 1. Oktober 2015.
tldr, Kurzusammenfassung:
Wenn der Entwurf kommt, ist, - wahrscheinlich - der Download via Filesharing in Österreich erstmalig wirklich illegal (noch etwas Diskussionsbedarf, Ergebnis aber wohl trotzdem in diese Richtung)
Festplattenabgabe kommt, wie hoch noch unklar, aber bis zu 6% mehr
Nunmehr liegt ein Begutachtungsentwurf für die #Urheberrecht-Novelle 2015 vor. Sie enthält nicht nur die #Festplattenabgabe.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Begut&Dokumentnummer=BEGUT_COO_2026_100_2_1102902
Die Medien springen auf die Festplattenabgabe auf, viel relevanter aber ist die [b][u]#Privatkopie[/u][/b]:
Schon [url=http://forum.kortz.at/viewtopic.php?p=6758#p6758]weiter oben[/url] haben wir ja erwartet, dass die österreichische Privatkopie, die dem Konsumenten mehr Rechte gibt als in vielen anderen Ländern, abgeschafft werden wird.
Der Entwurf tastet zwar § 42 Abs. 4 nicht an, aber er ändert Abs. 5, der so lauten soll:
Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich
der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit
Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder
wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich
gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte
Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das ist jedenfalls enger und strenger, aber was ist offensichtlich rechtswidrig hergestellt (das wird eher selten sein) und was ist offensichtlich rechtswidrig veröffentlicht?
In den Erläuternden Bemerkungen habe ich nichts irgendwie Hilfreiches gefunden.
Youtube? Wohl nicht offensichtlich problematisch, RechteverwerterInnen patroullieren dort bekanntlich.
Das gilt wohl für alle größeren, bekannten Seiten auf denen Inhalte von Dritten hochgeladen werden können (und ja, das gilt auch für youtube-artige Pornoseiten).
Was ist mit Filesharing, P2P usw?
Dem wird damit vermutlich nun doch ein Riegel vorgeschoben. Über den Begriff der Offensichtlichkeit kann (und wird) man noch ausführlicher streiten, aber die Intention (auch wenn nix in den EB steht) ist aus dem historischen Zusammenhang doch ableitbar. Die Offensichtlichkeit ist natürlich trotzdem ein Beweisproblem.
Was tut sich sonst:
Ein paar Änderungen bzw tw scheinen mir das mehr Klarstellungen zu sein, für das Urheberrecht an [b]Filmwerken[/b],
nähere Regelungen zu den Ausnahmen für[b] behinderte Personen[/b],
es gibt jetzt eine explizite Bestimmung für [b]Zitate [/b](das war ja sonst bei den sonstigen Ausnahmen für Wissenschaft, Forschung, Publizismus implizit dabei, einige dieser Bestimmungen werden deswegen auch gleich aufgehoben)
Unis, Schulen usw bekommen für Zwecke der Lehre eine neue Ausnahmebestimmung, dürfen also für den Unterricht geschützte Werke an die TeilnehmerInnen verbreiten, ausgenommen sind wie gehabt Werke, die für Unterrichtszwecke gedacht sind
Leistungsschutzrecht für Zeitungsverleger (habe ich mich jetzt nicht näher mit beschäftigt)
das [b]Urheberregister[/b] wird aufgehoben (ich vermute, das war schon totes Recht)
Sonst gibt es zahlreiche Aktualisierungen, Umformulierungen usw, aber nichts was mir als besonders bedeutsam aufgefallen wäre.
Woran sich die öffentliche Meinung entzünden wird, ist aber die #Festplattenabgabe:
Es muss empirische Untersuchungen über die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien geben und auf deren Grundlage sollen die Verwertungsgesellschaften mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages verhandeln. Die Bundesarbeitskammer ist zu hören. Es gibt nähere Bestimmungen, was dabei genau zu berücksichtigen ist, zB was zahlt man woanders, und es ist "auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien [zu achten], wobei die Vergütung 6% dieses Preisniveaus für Speichermedien und 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll"
Einen Beirat gibt's auch noch, der sich mit dieser Thematik beschäftigen soll, besetzt mit Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer.
Die Frage bleibt also, was kost's. Die Beschränkung auf max 6% (Speichermedium) ist eh ein Indiz, das würde bei den aktuellen Preisen heißen, dass es pro TB wohl ca 5 Euro sein wird (ich gehe davon aus, es ist vom Nettopreis). Das ist zu verkraften. 11% für Geräte ist schon heftiger, da heißt es noch abwarten, welche Geräte dann wirklich wie viel teurer werden.
Der Standard weiß noch etwas mehr als ich:
[quote]Die sogenannte Reprographievergütung (bzw. Gerätevergütung), die etwa auf Drucker für klassische Papierkopien anfällt, wird hingegen nicht auf Geräte wie Smartphones oder Tablets als zusätzliche Gebühr ausgeweitet. Ursprünglich war auch das gefordert worden.[/quote]
http://derstandard.at/2000016841364/Neues-Urheberrechtsgesetz-Festplattenabgabe-kommt
In Kraft treten soll es am 1. Oktober 2015.
tldr, Kurzusammenfassung:
Wenn der Entwurf kommt, ist, - wahrscheinlich - der Download via Filesharing in Österreich erstmalig wirklich illegal (noch etwas Diskussionsbedarf, Ergebnis aber wohl trotzdem in diese Richtung)
Festplattenabgabe kommt, wie hoch noch unklar, aber bis zu 6% mehr