Replik zu Haiders 13 Punkten des Rechtsbruches des VfGH

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dejost
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Replik zu Haiders 13 Punkten des Rechtsbruches des VfGH

Post by dejost »

Vorne weg:
Was die ö Verfassung anbelangt, gibt's kein höheres Gericht als den VfGH.
Was er bei EuGH (???) oder EGMR (?) will, verstehe ich nicht ganz.
Es sind wohl kaum seine Grundrechte (Grundrecht auf ein einsprachiges Kärnten?) oder Rechte aus EU- Rechtsakten verletzt worden.

1. Das ist kein Vorwurf eines Rechtsbruchs. Will er nur Zahlen schinden?

2. Der VfGH kann auch amtswegig prüfen. Bei mehr Zeit gibt's dann eine Quellenangabe.

3. Gut erkannt, es gibt kein subjektives öffentliches Recht auf einsprachige ähhh zweisprachige Ortstafeln. Auf was bezieht er diesen Vorwurf? Soweit ich weiß, hat so ein Recht ja auch niemand geltend gemacht.

4. Den versteh ich nicht ganz. So wie ich das sehe, ist das eh unwidersprochen.

5. Damit mag ich mich jetzt nicht auseinandersetzen. Kostenrecht mag ich nicht.

6. Ein Verweis ist vielleicht nicht die feine Art, aber in diesem Kontext auf jeden Fall ausreichend.

7. Der historische Wille des Gesetzgeber ist nicht die einzige Möglichkeit, den Sinn eines Gesetzes zu ermitteln. Es gibt noch (mindestens) 3 weitere.
Die Auslegungsvariante hätte wohl das von Ihnen, Hr Lhptm, gewünschte Ergebnis gebracht, andere offensichtlich nicht.

8. Dieser ist vermutlich berechtigt.

9. Da müßte ich jetzt nachlesen, ob das wirklich genauso passiert ist, wie das hier dargestellt wird.

10. Das ist ja schon im Vorwurf 8 enthalten gewesen. Also sind's schon nur mehr 11 Vorwürfe.

11. Das hatten wir auch schon mal, oder?
Jedenfalls, das ist klar ein Grenzfall.

12. Da müßte ich mir die VA- Beschwerde ansehen. Wenn ich mal Zeit habe...

13. Das ist jetzt kein rechtlicher Vorwurf, mehr ein statistischer, oder? In Wahrheit sollten Sie für die "Umgangssprache" dankbar sein, so geht die Assimilation viel leichter als bei der Muttersprache, die später nicht mehr gewechselt werden kann.

Davon abgesehen finde ich es äußerst unangemessen, eine bestimmte Person die nicht im öffentlichen Interesse steht, mehrmals namentlich zu nennen und sie als "Rechtsbrecher" zu bezeichnen.
Schnellfahren ist durchaus ein Rechtsbruch, aber ich wette, Herr Porschefahrer, diesen Rechtsbruch begehen Sie auch ab und an.
Sogar der Bundeskanzler hat das zugegeben (Quelle irgendwo hier im Forum), bezeichnen Sie den auch mehrmals in Folge unprovoziert als Rechtsbrecher?

harald
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Post by harald »

Wo gibts die 13 Punkte nachzulesen? Bin grad zu faul zum Suchen.
--Harald
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dejost
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Post by dejost »

Der orf hat sie nicht mehr, aber die BZÖ HP (die ich NUR deswegen angesurft habe) hat sie:

http://www.freiheitliche-kaernten.at/news/?id=627

Hier der Text:
1. Das VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2001 zu St. Kanzian musste vom Verfassungsgerichtshof selbst zurückgenommen werden.

2. Der rasende Rechtsbrecher V* bekam nicht Recht, aber unter Missachtung des VfGH-Gesetzes wurde trotzdem eine Präjudizialität zur Prüfung des Volksgruppengesetzes und der entsprechenden Verordnungen angenommen, obwohl der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis zugeben muss, dass Volksgruppengesetz und Topographieverordnung für die Entscheidung über den Strafbescheid des schnell fahrenden Rechtsanwaltes nicht relevant waren.

3. Es gibt kein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln, daher hätte der Verfassungsgerichtshof die Klage nach dem VfGH-Gesetz wegen mangelnder materieller Beschwerdelegitimation zurückzuweisen gehabt.

4. Mangel an Präjudizialität: Das Fehlen slowenischer Ortsnamen bzw. deutscher Ortsnamen ist auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Strafbescheides. Daher gibt es auch keine Wirkung des Erkenntnisses auf den Anlassfall!

5. Gegen das VfGH–Gesetz wurden die Verfahrenskosten - trotz erfolgloser Beschwerde - dem Rechtsbrecher V* ersetzt.

6. Die Ausfertigung des VfGH-Erkenntnis 2005 ist nicht den gesetzlichen Vorschriften (VfGH, ZPO, GO) entsprechend: Die Rechtslage und der Sachverhalt sind darzustellen, stattdessen findet sich nur ein Verweis auf das Erkenntnis von 2001, das aber aufgehoben wurde.

7. Art. 7, Ziffer 3, 2. Satz, Staatsvertrag 1955: Unbestimmte Gesetzesbegriffe „gemischte Bevölkerung“ und „Minderheit“ bedürfen nach Willen des historischen Gesetzgebers (Verfassungs-Gesetzgeber) gemäß Art. 16 Abs. 5 B-VG näherer gesetzlicher Ausführung und sind nicht unmittelbar anwendbar. Der Verfassungsgerichtshof hob ohne verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Begründung die Vorschriften des Volksgruppengesetzes und des Prozentsatzes (25 Prozent) auf.

8. Durch Aufhebung des Volksgruppengesetzes „einer verhältnismäßig beträchtlichen Anzahl (25 Prozent)“ wird der Art. 7, 2. Satz, Staatsvertrag 1955 wegen seiner objektiven Unbestimmtheit zur Gänze für die Vollziehung unanwendbar. Die Formel des Verfassungsgerichtshofes in der Begründung „Mehr als 10 Prozent über einen längeren Zeitraum“ ist ebenso unbestimmt. Daher Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes gemäß B-VG und gemäß der eigenen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes.

9. Der Verfassungsgerichtshof beauftragt im Erkenntnis 2005 die Bezirkshauptmannschaft mit der Festlegung entsprechender slowenischer Ortsnamen für die Ortstafeln. Damit erteilt er kumulativ-alternativ Handlungsanweisungen an die Bezirkshauptmannschaft, die dieser nicht zustehen, weil dafür nur der Gesetzgeber im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist. Das ist ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung.

10. Mit dem Kriterium „mehr als 10 Prozent“ über einen längeren Zeitraum“ verstieß der Verfassungsgerichtshof gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 BVG und seiner eigenen Judikatur.

11. Der Verfassungsgerichtshof maßt sich mit der Festlegung „mehr als 10 Prozent über einen längeren Zeitraum“ die Kompetenz des Gesetzgebers an, die er nicht hat. Er kann nur Bestimmungen aufheben, aber keine neuen Bestimmungen auftragen.

12. Die Annahme der Beschwerde der Volksanwaltschaft ist unzulässig, da der Volksanwalt nur für Verletzungen der subjektiven Bürgerrechte zuständig ist. Zweisprachige Ortstafeln sind aber kein subjektives Recht von Bürgern. Das stellte der Verfassungsgerichtshof selbst fest.

13. Der Verfassungsgerichtshof und die Volksanwaltschaft handeln im Widerspruch zum geltenden Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Danach ist die Muttersprache Grundlage der Volksgruppenzugehörigkeit und nicht die Umgangssprache.
Die einzige Änderung ist, dass der Name des Schnellfahrers anonymisiert wurde, da ich, anders als Jörg Haider, Leute nicht einfach so beleidigen möchte.
Schnellfahren als solches ist natürlich ein gefährlicher Straßenverkehrsverstoß und soll nicht beschönigt/bagatellisiert werden. Das gilt auch für Sie, Herr Bundeskanzler Dr. Wolfang Schüssel.

Bei dieser Fassung fällt auf, dass es sich lt Text um die 13 "Sünden" des VfGH handelt, es sich also nicht unbedingt um rechtliche Verfehlungen handelt.
Trotzdem bin ich der Meinung, dass Punkt 1 ja schon korrigiert wurde, und daher keine "Sünde" ist, vielleicht war es falsch, aber es wurde ja schon tugendhaft korrigiert.

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