Re: MACH DICH NICHT ZUM DIEB - IP & Copyright Blog
Posted: 22 Aug 2014, 03:18
Hat jemand den Affen gefragt, ob er der Veröffentlichung zustimmte? Bin für Schadenersatz in Millionenhöhe für den Affen!
Forenblogtagebuch (oder so etwas in der Art) und Diskussion zu Politik, Medien, Urheberrecht, Gaming, Film, Satire uvm. Vormals auch Katzenfotos. Seit 2005
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Für's erste ist mal entschieden worden, dass das Bild weil vom Affen in der Public Domain ist. (Ob das letztinstanzlich war, bleibt zu bezweifeln)harald wrote:Hat jemand den Affen gefragt, ob er der Veröffentlichung zustimmte? Bin für Schadenersatz in Millionenhöhe für den Affen!
In einem Schreiben an die australische Regierung stellt die BBC Worldwide nun eine kontroverse Forderung auf: Internetanbieter (ISPs) sollten bei starken VPN-Nutzern davon ausgehen, dass es sich um Piraten handle, und entsprechende Konsequenzen ziehen. Sei doch ein hoher Traffic in Kombination mit der VPN-Nutzung ein untrügliches Zeichen für illegale Aktivitäten, so die Argumentation laut einem aktuellen Bericht von Torrentfreak.
Der BBC schwebt dabei vor, dass die Internetprovider jene Kunden, die ein solches Nutzungsverhalten zeigen, zunächst einmal verwarnen. Sollten diese ihr Tun nicht einstellen, müsste man über ernsthaftere Schritte nachdenken. Wie dies rechtlich funktionieren soll - immerhin ist dem Provider nicht einsichtig, welche Daten die Nutzer wirklich tauschen - lässt man offen.
In meinem früheren Job, als ich noch viel von zu Hause aus gearbeitet habe, ging das auch via VPN. Auch jetzt kenne ich Leute, die via VPN zu Hause aus arbeiten. Ob da eine "untrüglich"e Trafficmenge zusammenkommt, weiß ich nicht, aber die Forderung ist schon - insbesondere von einer staatlichen Fernsehanstalt - sagen wir mal eigenwillig.Ganz allgemein fordert die BBC in ihrem Statement, dass die Internetprovider künftig dazu verpflichtet werden sollen, gemeinsam mit den Rechteinhabern gegen Copyright-Verstöße vorzugehen. Mit all diesen Vorschlägen versucht die Sendeanstalt Einfluss auf eine aktuell in Australien geführte Diskussion zu einer Reform des Copyright-Rechts zu nehmen.
1. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Parodie“ ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist.
2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff „Parodie“ im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.
Des Weiteren muss bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen zum einen den Interessen und Rechten der in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden.
Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 – sofern die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zeichnung die genannten wesentlichen Merkmale der Parodie aufweist – dieser angemessene Ausgleich gewahrt wird.
1. Der Begriff „Regelungen über Verkauf und Lizenzen“ in Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Rechtsinhaber und eine in dieser Bestimmung genannte Einrichtung, wie eine öffentlich zugängliche Bibliothek, für das betroffene Werk einen Lizenz- oder Nutzungsvertrag geschlossen haben müssen, in dem die Bedingungen für die Nutzung des Werks durch die Einrichtung festgelegt sind.
2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die unter diese Bestimmungen fallen, das Recht einzuräumen, in ihren Sammlungen enthaltene Werke zu digitalisieren, wenn diese Vervielfältigungshandlung erforderlich ist, um den Nutzern diese Werke auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen zugänglich zu machen.
3. Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er nicht Handlungen erfasst wie das Ausdrucken von Werken auf Papier oder ihr Speichern auf einem USB-Stick, die von Nutzern auf Terminals vorgenommen werden, die in unter diese Bestimmung fallenden öffentlich zugänglichen Bibliotheken eigens eingerichtet sind. Solche Handlungen können allerdings gegebenenfalls durch die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie gestattet sein, sofern im Einzelfall die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Vor dem digitalen Zeitalter war alles ganz einfach: Man überspielte seine Musik auf eine Kassette und teilte diese mit Freunden. Auf jede Leerkassette gab es eine Abgabe, die sogenannte Leerkassettenvergütung. Im digitalen Zeitalter soll dieses Modell jetzt auf die Festplatte übertragen werden. Doch hier gibt es ein Problem: Festplatten werden nicht ausschließlich zum Kopieren von Musik und Filmen verwendet, sondern auch zum Speichern privater Fotos oder anderer Dateien.
„Mit der Festplattenabgabe würden viele Menschen eine vorgeblich verbrauchsorientierte Abgabe zahlen, ohne eine entsprechende Gegenleistung in Anspruch zu nehmen“, so [Nudelbeauftragter und Spaghetti-Sprecher der NEOS, Niko] Alm. Daher sei das Modell aus Sicht der Neos ebenso ungeeignet wie etwa ein Vorschlag der Plattform für modernes Urheberrecht, stattdessen eine Haushalts- oder Breitbandabgabe einzuführen. „Dadurch würde der Schaden noch verallgemeinert, es ist genauso wenig treffsicher wie die Festplattenabgabe“, so Alm.
Grundsätzlich nicht ganz blöd, aber wie will er beim "Aufzeichnen einer Rundfunksendung" ansetzen? Ohne eine ungefähre Idee, was wieviel teurer wird (und bei wem was zusammenkommt), ist dieser Vorschlag nur teilweise beurteilbar.Die Neos warten deshalb mit einem neuen Vorschlag auf: Die Einführung einer Direktvergütung. Die Vergütung des Rechts auf Privatkopie soll direkt beim Inverkehrbringen der rechtmäßigen Vorlage erfolgen und nicht beim Inverkehrbringen eines Speichermediums. Das bedeutet konkret: Die Neos wollen eine Abgabe, die etwa beim Kauf einer Musik-CD anfällt oder beim Download eines Musikstücks, oder aber beim Aufzeichnen einer Rundfunksendung. „Das hätte die Vorteile, dass einerseits an bereits bestehende Zahlungsflüsse im Musikmarkt angeknüpft werden kann, andererseits die zielgerichtete Zuordnung an die Rechteinhaber möglich wäre“, sagt Alm.
Zur Höhe einer derartigen Abgabe wollte Alm keine näheren Angaben machen.
Dass große Unternehmen sich dann noch einmal mehr überlegen, ob sie in Österreich überhaupt an den Start gehen sollen, glaubt Alm nicht. „Gerade die großen haben bereits ein sehr präzises Online-Abrechnungssystem. Es gibt auch unterschiedliche Steuersätze in jedem Land, daher könnten diese das sicherlich einfach lösen“, so Alm.
Doch warum nicht gleich ein europäisches Modell für alle EU-Länder entwicklen? "Weil es die Privatkopie in manchen Ländern Europas gar nicht gibt und diese überall individuell geregelt ist", erklärt Alm. Eine europäische Lösung wäre in dem Fall daher eher ein "Wunschtraum."
Jö, die Piratenpartei gibt's noch.Unterstützung für den Vorschlag der Neos kommt am Donnerstag auch von der Piratenpartei. "Die Direktvergütung ist im Vergleich zur Festplattenabgabe fair gegenüber den Konsumenten und kommt ebenso den Wünschen der Inhalte-Verwerter entgegen. Sie ist eine gute Möglichkeit, um widerstreitende Interessen im Hinblick auf die Durchsetzung von Urheberrechten zu vereinen und eine gerechte Lösung im Tauziehen um den Profit der Verwerter ihrer Mitglieder und Urheber auf der einen, und dem Recht der Konsumenten auf der anderen Seite zu finden." Auch für den Fachverband der Internet Service Provider Austria (ISPA) ist die Direktvergütung "ein Vorschlag, der in die richtige Richtung geht".
Genau, weil wenn nämlich jeder, der eine Festplatte kauft (oder einen Haushalt hat), etwas zahlt, dann trifft es nämlich schon diejenigen, die kopieren. Nicole Kolisch hat recht, Kunst hat Recht muss wirklich ein unerkanntes Satireprojekt sein.Die Initiative "Kunst hat Recht" sowie die österreichischen Verwertungsgesellschaften (LSG) stehen dem Neos-Vorschlag hingegen sehr ablehnend gegenüber. "Kunst hat Recht" spricht etwa von einem "Phanatsiemodell". "Das von den Neos präsentierte Konzept ist sicher gut gemeint. Aber es würde nicht diejenigen treffen, die kopieren, sondern alle Käufer", sagt Michael Kreihsl im Namen von "Kunst hat Recht".
Die USA drängen im Pazifikraum weiter auf Ausweitung und Verschärfung des geistigen Eigentums. Dies geht aus einem von Wikileaks veröffentlichten Entwurf für das Kapitel zum Schutz von Urheber-, Patent- und Markenrechten im geplanten Handelsabkommen Trans-Pacific Partnership (TPP) hervor. Hierbei verhandelt die USA seit 2009 mit insgesamt elf Ländern, darunter Japan, Australien, Kanada und Mexiko. Das TPP soll gegenüber dem transatlantischen TTIP-Vertrag, der derzeit zwischen der EU und den USA verhandelt wird, bereits weit fortgeschritten sein.
Ua soll es jetzt 100 Jahre nach dem Tod des Urhebers sein (Disney lässt mal wieder grüßen - ich bezweilfe dass ich das Ende des Urheberrechts auf Mickey Mouse(tm) erleben werde). Dafür soll's eine Art Public Domain Datenbank geben, was immer das auch sein soll.Aus dem 77-seitigen internen Dokument vom Mai 2014 geht hervor, dass die US-Seite hauptsächlich als Hardliner bei den Immaterialgüterrechten auftritt. Auch nicht-gewerbliche Urheberrechtsverletzungen beispielsweise im Bereich Filesharing sollen etwa kriminalisiert werden. Dies war beim Anti-Piraterie-Abkommen ACTA bereits Thema, wurde vonseiten der EU allerdings mittels deutlicher Ablehnung des EU-Parlaments nicht durchgebracht.
Ein ganz besonderer Leckerbissen:Digitales Rechtekontrollmanagement (DRM) soll im Pazifikraum vermehrt rechtlich abgesichert werden, die Kontrollen und Haftungsbedingungen von Verbreitung von geschützten Werken in nicht-öffentlichen Online-Bereichen wie Intranets soll zusätzlich verschärft werden. Internetprovider sollen laut TPP auch in die Pflicht genommen werden, Verfahren sind geplant um Werke auf Ansuchen des Rechteinhabers offline zu nehmen oder Nutzer zu verwarnen, die hierbei auffällig geworden sind. Auf Vorschlag der USA sollen zusätzlich Patente mehr als bisher maximal 20 Jahre verlängert werden.
Schiedsgerichte für private Investoren gegen Staaten sind wie beim TTIP ebenso vorgesehen. Insgesamt sind fast alle Änderungen rund um Standards fürWhistleblower sollen auch künftig außerhalb der Vereinigten Staaten unter Strafe gesetzt werden.
Der ORF schlägt in eine ähnliche Kerbe:Immaterialgüterrechte für große Konzerne und Rechteverwerter zurechtgeschnitten
Eine ganze Reihe von Regelungen im TPP soll diese Praxis [der Pharmakonzerne], die Gültigkeit ablaufender Patente zu erneuern, um auf Jahre hinaus weitere Lizenzgebühren zu lukrieren, als Regelfall festschreiben. Davon profitieren vor allem die marktdominierenden Konzerne, unter den globalen Top 20 finden sich allein zwölf US-Firmen, fünf stammen aus der EU, dazu kommen zwei aus der Schweiz und ein japanischer Konzern.
Wenn also die USA und Europa bei den TTIP-Gesprächen über Pharmapatente verhandeln, sitzen fast alle großen globalen Player aus diesem Sektor mit am Verhandlungstisch. Die TPP-Gruppe ist hingegegen sehr heterogen zusammengesetzt, unter den zwölf Teilnehmern sind mit den USA und Japan zwei Wirtschaftsriesen, dazu kommen aber auch Staaten wie Chile, Vietnam, Mexiko oder Malaysia. Freibriefe für das besonders im Pharmasektor gängige "Patent Evergreening" auszustellen, liegt nicht im Interesse dieser Staaten, das zeigt der Widerstand dagegen, der sich aus den im Text enthalten Länderpositionen ablesen lässt.
Nach Artikel Q.Q.E.1 "dürfen Staaten kein Patent alleine auf der Basis ablehnen", dass eine Veränderung der chemischen Zusammensetzung "den Wirkungsgrad eines bekannten Produkts nicht verbessert hat, wenn der Antragsteller davor die veränderten Features dargelegt hat, um zu beweisen, dass es sich um eine neue Erfindung... handelt".
Großkonzern müsste man sein, bzw "Vergesst Wahlen, kauft Aktien".Gegen den geplanten Freibrief und die Zementierung von "Patent Evergreenіng" haben alle anderen zehn TPP-Teilnehmerstaaten Widerspruch eingelegt. Darunter ist auch Kanada, das mit der Europäischen Union gerade das Freihandelsabkommen CETA finalisiert hat, das keine vergleichbare Regelung enthält. Kanada hat auch allen Grund dafür, eine solche abzulehnen, wurde doch das Land vom US-Pharmakonzern Eli Lilly in einem genau solchen Fall nicht anerkannter "immergrüner Patentierung" im Jahre 2013 auf 500 Millionen Dollar Schadenersatz geklagt.
Das Verfahren scheint aber noch zu laufen.Dieser Prozess auf Schadenersatz wegen entgangener Gewinne durch die Nichtausstellung von Sekundärpatenten beruft sich auf die Klauseln zum Investorenschutz im "North American Free Trade Agreement" (NAFTA). Dieses nordamerikanische Freihandelsabkommen der USA mit Mexiko und Kanada wurde bereits 1994 unterzeichnet, die transatlantische Version TAFTA kam nie zustande. Erst 2013 kehrte sie dann unter Bezeichnung TTIP zurück.
Quer durch die gesamte Sektion E ziehen sich diese klaren Gegensätze, die Bruchlinien verlaufen dabei entlang der Größe und den Interessen des jeweiligen nationalen Pharmasektors. Manche, aber längst nicht alle US-Vorschläge werden von Japan unterstützt, einige auch von Australien oder Singapur, stets aber haben sie eine große Mehrheit dagegen. Die Liste der Länder mit den meisten Widersprüchen gegen einzelne Artikel der Patentsektion wird von Kanada angeführt, wo sowohl das Patentwesen wie auch das Coyprightregime behutsam modernisiert wurde.
Im Copyright Act von 2012 wurden die Regeln für nicht-kommerzielle Nutzung urheberrechtsgeschützter Werke generell liberalisiert, anders als in Europa können etwa "verwaiste Werke" verschollener Urheber relativ einfach neu publiziert werden. Diese eigentlich überfälligen Reformen in Kanada stehen durch das TPP-Verfahren nun wieder auf dem Spiel, während es Kanada in CETA gelungen ist, sie gegenüber Europa weitgehend abzusichern.
Jetzt können wir selbst mutmaßen, wer in Europa hinter TTIP steht und viel Geld in Lobbying steckt.Die allgemein verbreitete Annahme, dass CETA eine Art Blaupause für das TTIP-Vertragswerk darstellt, ist also schlicht unrichtig, weit eher іst TTIP nämlich nach dem Muster von TPP gestrickt. So sollen die Schutzfristen auf Urheberrechte von 50 Jahren nach dem Tod des Autors auf 70 oder gar 100 angehoben werden. Auch das folgt einer US-Vorgabe, der die Europäische Union 2009 eilfertig gefolgt ist. Die Schutzfristen für Musikstücke und Kompositionen wurden da nach US-Vorgaben auf 70 Jahre ausgedehnt.
Wie das aktuelle Leak gezeigt hat, sind praktische alle von den Kritikern befürchteten Maßnahmen, die den Status Quo der wirtschaftlichen Vormachtstellungen einzementieren sollen, in TPP enthalten. Für TTIP bedeutet das nichts Gutes, denn hier sitzen nur Europa und die USA zusammen, die im Pharmasektor weitgehend deckungsgleiche Interessen haben.
Am Sonntag sind die Chefunterhändler aller 12 an TPP beteiligten Staaten im australischen Canberra eingetroffen, während der nächsten Tagen sind Treffen auf Ministerebene angesetzt, um das verfahrene Abkommen neu anzuschieben. Am 28. Oktober trifft die TTIP-Beratergruppe in Brüssel zusammen, um diesen fast ebenso verfahrenen Prozess wieder auf Schiene zu bringen. Als Punkt drei auf der fünfteiligen Agenda ist "Transparenz" gelistet.
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des NormenG 1971 betr die Vervielfältigung von ÖNORMEN gegen Entgelt mangels aktueller Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaft; Entfall des urheberrechtlichen Schutzes durch Verweisung und Verbindlicherklärung einer ÖNORM entsprechend landesrechtlichen Kundmachungsvorschriften
Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Anwaltskanzlei auf (teilweise) Aufhebung des §7 und §8 NormenG 1971.
Darlegung von Bedenken im Einzelnen (§62 Abs1 VfGG) nur in Hinblick auf das Antragsvorbringen zur ÖNORM B1600. Keine Darlegung der rechtlichen Betroffenheit hinsichtlich 18 weiterer Normen und sonstiger technischen Regelwerke, die antragstellende Gesellschaft zu veröffentlichen beabsichtigt.
Die ÖNORM B1600 wurde auf Grund der Tiroler Technischen Bauvorschriften 2008 idF LGBl 78/2013 iSd §5 NormenG 1971 für verbindlich erklärt. Nach den in diesem Zusammenhang anzuwendenden landesrechtlichen Kundmachungsvorschriften bedurfte die für verbindlich erklärte ÖNORM nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw im Boten für Tirol.
Der Inhalt der ÖNORM B1600 wurde im Zuge ihrer Verbindlicherklärung durch den Verordnungsgeber nicht kundgemacht. Nichtsdestoweniger hat sich der Verordnungsgeber ihren Inhalt durch die Verweisung und Verbindlicherklärung gleichsam zu eigen gemacht. Im Lichte des Beschlusses VfSlg 14668/1996 steht daher der Vervielfältigung dieser ÖNORM - auch durch die antragstellende Gesellschaft - die angefochtene Vorschrift des §7 NormenG 1971 weder entgegen noch darf dafür gemäß §7 Abs2 NormenG 1971 ein Entgelt verlangt werden.
Bisher hat die EU keinerlei einheitliche Regeln für die Rechte der Nutzer. Es gibt EU-weite Mindeststandards für den Schutz der Rechteinhaber und der Verwerter aber nicht für die Internet-Nutzer. Jeder Mitgliedsstaat entscheidet einzeln, ob es etwa für Parodien, Zitate, für Bildung und Forschung Ausnahmen vom Urheberrecht gibt. Weil durch das Internet immer mehr Leute Kultur über Grenzen hinweg austauschen, reicht es oft nicht, dass eine Praktik im einen Land erlaubt ist.
Das Problem ist, dass das Urheberrecht für eine Gesellschaft gestaltet wurde, in der nur Professionelle davon betroffen waren. Inhalte, auf die jeder zugreifen kann, werden rechtlich als Veröffentlichung angesehen. Dadurch dass die EU internationale Verträge unterschrieben hat, lässt sich das auch nicht so ohne weiteres ändern.
So schnell wird es keine Ergebnisse geben, aber zumindest die Diskussion erscheint nunmehr auf gutem Wegen.Ich halte technologische Neutralität für einen ganz wichtigen Grundsatz.
Am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Festplattenabgabe gefällt. Bei der Rechtssache ging es um die dänische Verwertungsgesellschaft Copydan und den Handykonzern Nokia, die miteinander wegen einer Abgabe auf Handyspeicher im Clinch lagen. Die Entscheidung ist richtungsweisend für ganz Europa.
Der Europäische Gerichtshof entschied im Fall Nokia vs. Copydan, dass Kopien, für die bereits eine Lizenz erworben wurde, d.h. für die bereits gezahlt wurde, keine nochmalige Vergütung als Privatkopie zulässig ist. Dies gilt, wenn nach nationalem Recht wirksam eine entsprechende Lizenz eingeräumt werden kann.
Damit wird in Österreich die Festplattenabgabe obsolet, weil praktisch kaum mehr legal erworbene Inhalte übrig bleiben, die von einer Abgabe zum Ausgleich für Privatkopien abgedeckt werden würden.
Das Urteil gibt es unter folgendem Link, dtz aber noch nicht auf Deutsch. http://curia.europa.eu/juris/document/d ... cid=527804Das bedeutet: Der Großteil der legal erworbenen Inhalte ist in Österreich von der Vergütung ausgeschlossen. Nachdem auch illegale Kopien vergangenes Jahr vom EuGH von einer Vergütung als Privatkopien ausgeschlossen wurden, schrumpft der Anwendungsbereich der Privatkopie damit drastisch.
Wenn dann noch Stellungnahmen von VAP, IFPI udgl kommen, trage ich sie nach, falls sie informativ sind oder Neues beitragen. Das Urteil selbst zu lesen habe ich schon versucht, aber es war so sehr "in regard to question 6.4. Art 8.3 of Directive 07891234/2341 must be interpreted in accordance with Decisions 1523546/79846" etc, das ich jetzt selbst nicht ganz sicher bin, meine Meinung geht aber doch auch in Richtung Unzulässigkeit einer Datenträgerabgabe im gegenständlichen (und jedem vergleichbaren) Fall.In einer Stellungnahme betont Sandra Csillag, Geschäftsführerin der Literar-Mechana gegenüber dem WebStandard: "Ganz im Gegensatz (...) zu dem, was von Vertretern der Geräteindustrie suggeriert wird, besticht das EuGH Urteil (...) durch seine urheberrechtsfreundliche Linie, womit sich die generelle Tendenz des EuGH fortsetzt. Der EuGH hat die Leerkassettenvergütung auf digitale Speichermedien einmal mehr bestätigt und eine Vielzahl unklarer Fragen geklärt."
1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft steht einer nationalen Regelung, die für multifunktionale Träger, wie beispielsweise Speicherkarten von Mobiltelefonen, einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unabhängig davon vorsieht, ob die primäre Funktion dieser Träger die Anfertigung von Kopien zum privaten Gebrauch ist, nicht entgegen, sofern eine der Funktionen dieser Träger, selbst wenn sie sekundärer Natur ist, es ihren Besitzern erlaubt, sie zu diesem Zweck zu nutzen. Allerdings können die Frage, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Funktion handelt, und die relative Bedeutung der Eignung des Trägers zur Herstellung von Vervielfältigungen Auswirkungen auf die Höhe des geschuldeten gerechten Ausgleichs haben. Soweit der den Rechtsinhabern entstandene Nachteil als geringfügig angesehen würde, wäre es möglich, dass das Bereitstellen dieser Funktion keine Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs entstehen lässt.
2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die die Lieferung von Trägern, die zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch genutzt werden können, wie Speicherkarten von Mobiltelefonen, der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterwirft, nicht aber die Lieferung von Komponenten, die primär für die Speicherung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verwendet werden, wie die internen Speicher von MP3‑Geräten, nicht entgegen, sofern diese unterschiedlichen Kategorien von Trägern und Komponenten nicht vergleichbar sind oder ihre Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die Hersteller oder Importeure, die Speicherkarten von Mobiltelefonen mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern der Speicherkarten um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung der Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, nicht entgegensteht, sofern
– die Einführung einer solchen Regelung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist;
– die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die Speicherkarten von Mobiltelefonen an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben, wobei diese Befreiung nicht auf die Lieferung allein an Gewerbetreibende, die bei der Einrichtung, die mit der Verwaltung der Vergütungen beauftragt ist, angemeldet sind, beschränkt werden darf;
– diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert, wobei vorgesehen sein kann, dass die Erstattung allein an den Endabnehmer einer solchen Speicherkarte erfolgt, der bei der Einrichtung einen entsprechenden Antrag stellen muss.
4. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist im Licht des 35. Erwägungsgrundes der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten in bestimmten Situationen, die in den Anwendungsbereich der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch fallen, eine Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs für diese Ausnahme vorsehen können, sofern den Rechtsinhabern in diesen Situationen nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Es fällt in die Zuständigkeit dieser Staaten, den Schwellenwert für einen solchen Nachteil festzulegen, wobei dieser Wert insbesondere im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden ist.
5. Die Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 beschlossen hat, im materiellen Geltungsbereich dieser Bestimmung jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der privaten Vervielfältigung ihrer Werke auszuschließen, die von einem Rechtsinhaber erteilte Zustimmung zur Verwendung der Dateien mit seinen Werken keinen Einfluss auf die Verpflichtung zu einem gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie mit Hilfe dieser Dateien erstellten Vervielfältigungen haben kann und als solche für den Nutzer der betreffenden Dateien keine Verpflichtung begründen kann, irgendeine Vergütung an den Rechtsinhaber zu zahlen.
6. Der Einsatz technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29 bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen, wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräte oder Computer, kann keinen Einfluss haben auf den gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf private Vervielfältigungen, die auf der Grundlage dieser Vorrichtungen erstellt werden. Der Einsatz solcher Maßnahmen kann aber Einfluss auf die konkrete Höhe dieses Ausgleichs haben.
7. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung entgegen, die einen gerechten Ausgleich vorsieht für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen auf der Grundlage von unrechtmäßigen Quellen, d. h. von geschützten Werken, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt worden sind.
8. Die Richtlinie 2001/29 steht einer nationalen Regelung, die einen gerechten Ausgleich für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf Vervielfältigungen geschützter Werke vorsieht, die von einer natürlichen Person auf der Grundlage oder mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten gehört, erstellt werden, nicht entgegen.
http://futurezone.at/b2b/universal-legt ... 25.192.995Einige Musiker[...]hatten Universal bereits 2011 wegen seiner Vergütungspraxis verklagt. Das Unternehmen stufte wie andere Musikkonzerne Musik-Downloads als „Verkäufe“ ein, an deren Erlös die Künstler wie bei CDs oder Schallplatten in der Regel mit etwa 15 Prozent beteiligt sind. Die Kläger argumentierten aber, bei der Online-Vermarktung werde kein materielles Produkt hergestellt. Daher handele es sich um Lizenzen, von denen die Künstler wie üblich die Hälfte bekommen müssten.
Auch wenn es manchmal schwer fällt: natürlich muss man Günther Oettinger ernst nehmen, sehr ernst sogar. Denn abseits seiner etwas auffälligen Obsession mit den "Taliban" (hier oder hier; dafür muss es wohl irgendeine psychologische Erklärung geben) ist er immerhin EU-Digitalkommissar (präzise: Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft), und dass ihn Juncker auf diesem Platz (oder jedem anderen) in der Kommission akzeptieren musste, zeigt schon, über welches politische Gewicht Oettinger - mit der vollen Rückendeckung Deutschlands - verfügt.
Während Oettinger im Telekombereich das "Aufbrechen der nationalen Silostrukturen" jedenfalls beim Roaming zumindest verbal auch zu seinem Thema gemacht hat, klingt er beim Urheberrecht ganz anders: hier will er die nationalen Silos sogar stützen und traut sich zu, "mit Geoblocking zum Erfolg" zu kommen
Oettinger misst hier ganz offen mit zweierlei Maß: denn wenn er zB beim Roaming auch darauf hören würde, was die jeweilige nationale Telekomwirtschaft sagt (wie er es im futurezone-Interview beim Geoblocking im Hinblick auf die nationale Contentindustrie empfiehlt: "Fragen sie die Filmwirtschaft ihres Landes"), dann hätte er schon gegen jede Reduzierung der Roamingentgelte eintreten müssen, und mehr noch gegen ihre gänzliche Abschaffung.
Geoblocking ist aber wie das Roamingentgelt: ein nationales Hindernis im europäischen Binnenmarkt, das KonsumentInnen davon abhalten kann, in anderen Mitgliedstaaten Leistungen in Anspruch zu nehmen, wie sie es im Heimatstaat (oder schlicht: in anderen Mitgliedstaaten) problemlos tun können.
Oettinger fürchtet, dass es bei einem Ende des Geoblockings in der Union "nur noch Hollywood" gäbe und "Google und Co" (Mountainview ist das neue Hollywood?) den Markt beherrschen würden (das kann man mit gutem Grund auch anders sehen, siehe dazu jüngst etwa Cory Doctorow). Offenbar ist der Glaube an eine leistungsfähige europäische Filmwirtschaft bei Oettinger nicht sehr groß.
http://derstandard.at/2000016841364/Neu ... gabe-kommtDie sogenannte Reprographievergütung (bzw. Gerätevergütung), die etwa auf Drucker für klassische Papierkopien anfällt, wird hingegen nicht auf Geräte wie Smartphones oder Tablets als zusätzliche Gebühr ausgeweitet. Ursprünglich war auch das gefordert worden.
http://derstandard.at/2000016982394/Urh ... -DownloadsDiese Änderung bedeutet tatsächlich, dass der Download aus illegaler Quelle – damit sind vor allem Tauschbörsen und Angebote wie kino.to gemeint – in Zukunft illegal sind. Dies deshalb, weil die Sonderregelung der Privatkopie für diese Fälle nicht mehr gilt, sodass eine Vervielfältigung nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig ist.
Er sieht da also offensichtlich noch Diskussionsbedarf für die "Offensichtlichkeit", aber wie schon drüber gepostet, all zu viel erwarte ich mir nicht davon."Die rechtliche Ausgestaltung der Privatkopie ist der Horror. Nichts geklärt"
Ich gebe jetzt zu, ich habe das nicht nachgeprüft, wo das genau steht.„Der Schadenersatz beträgt dabei die doppelte angemessene Lizenzgebühr“, so Feiler. Würde man den heruntergeladenen Film etwa um 15 Euro digital erwerben könne, wäre der Schadenersatz also 30 Euro.
Eine andere Frage sei, wie die Rechteinhaber das Herunterladen bzw. den Verstoß gegen das Urheberrecht überhaupt nachweisen können. „Internet-Anbieter sind nicht berechtigt, bei Urheberrechtsverstößen die IP-Adressen ihrer Kunden weiterzugeben“, so Feiler. Lediglich die Staatsanwaltschaft dürfe hier Einsicht nehmen und diese ist bei Urheberrechtsverletzung nicht zuständig, auch dann nicht, wenn sie gewerbsmäßig erfolgen.
Der Bundesgerichtshof hat mehrere Inhaber eines Internet-Anschlusses zu Schadensersatzzahlungen an die Musikindustrie verurteilt. Diese hatten als Eltern nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für Haftungsfreiheit erfüllen
Grundsätzlich haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder darüber aufgeklärt haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Filesharing-Anwendungen gesetzeswidrig ist, und ihnen die Teilnahme an Filesharing verboten haben. In den verhandelten Fällen hatten die beklagten Anschlussinhaber das nicht glaubhaft machen können oder unterlassen.
Der BGH hält das übliche Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermitteln, für grundsätzlich geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen.
In einem Fall hatte die Tochter selbst bei der Polizei angegeben, keine Ahnung zu haben. In einem anderem waren die Eltern auf Urlaub. Zum dritten Fall schreibt Heise nichts, aber sie verlinken dort auf die Urteile, falls es jemand selber nachlesen will.Eltern müssen die Nutzung des Internets durch das Kind nicht dauernd überwachen, hat der BGH grundsätzlich festgestellt. Zu derartigen Maßnahmen wären Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandeln.
Aus dem Standard (nächster Link) habe ich gelernt, dass die Festplattenabgabe ja eh schon letztes jahr hätte kommen sollen, aber wegen der WKÖ-Wahl hat man es verschoben. Die WKÖ wirkt auch etwas schaumgebremst, weil sie sich wohl aufgrund des Entgegenkommens der Regierung sich schon damit abgefunden. Oder sie haben einfach keine guten Argumente:Kritik an den Aussagen der Mobilf-Chefs kam von den Verwertungsgesellschaften. "Es ist ja nicht neu, dass die IKT-Branche mit gezielten Falschmeldungen arbeitet. Das ist lediglich eine Fortsetzung ihrer kunst- und urheberfeindlichen Haltung", so Franz Medwenitsch, Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaft LSG. Dass Handys, Smartphones oder Festplatten teurer würden, seien Horrormeldungen, die nicht belegbar seien, zumal der Handel die Vergütungen bereits bisher einpreise und kassiere.
Was für ein Aufwand!Der Handelsverband weist etwa auf den bürokratischen Mehraufwand hin. So müssten Kassensysteme umgestellt werden, um die Festplattenabgabe auf der Rechnung auszuweisen.
Das OLG Wien hat sich über die zu kurze Frist beschwert, was wohl dazu führen wird, dass die verspätete Stellungnahme des OLG nicht berücksichtigt werden wird.Die österreichische Band "Kaiser Franz Josef" denkt, dass die Einnahmen aus dieser Abgabe "in der Realität nie beim Musiker ankommen". Und obwohl die Gruppe einst bei einer Presseveranstaltung von Spotify spielte, nennt sie die Einnahmen durch Streaming "nicht ernst zu nehmend". Anders sieht das der renommierte Regisseur Michael Haneke, der sich über den Schritt der Regierung freut. Allerdings: "Natürlich sind im Entwurf auch Zugeständnisse an die Industrie enthalten, die um ihre Margen fürchtet. Diese Kompromisse sind aus Sicht der Künstler jedoch nicht vertretbar", so Haneke.
Diese Festplattenabgabe ist ein Schadenersatz, ein – wie es im EU-Recht heißt – "gerechter Ausgleich" für Einnahmenverluste aus dem Recht von Konsumenten, von geschützten Werken einzelne Kopien anzufertigen. Auch der Europäische Gerichtshof hat des Öfteren klargestellt, dass der "gerechte Ausgleich" auf Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern durch die Privatkopie entsteht.
Wer, bitte, außer den Mitgliedern von Kunst hat Recht und der IG Autorinnen Autoren interpretiert Schadenersatz-Zahlungen als Teil der eigenen Existenzsicherung oder gar als "gerechte Entlohnung"? Als Geschäftsmodell wäre das schnell im Verdacht, Versicherungsbetrug zu sein.
Wie ich schon mehrfach gesagt habe und jetzt wieder: Dadurch dass die Privatkopie in ihrem zulässigen Umfang weiter reduziert wird, ist der Betrag, der für einen gerechten Ausgleich erforderlich ist, deutlich niedriger anzusezten - jedenfalls nicht 11% vom Kaufpreis. Und wie auch klar ist - und der EuGH schon ausgesprochen hat (Zitat ein paar Postings weiter oben) - in den gerechten Ausgleich darf nichts einfließen, was verboten ist, also wenn die Leute - nunmehr illegal - runterladen darf das nicht in der Festplattenabgabe ausgeglichen werden.Man könnte [...] den jährlichen Schaden berechnen und beziffern, der durch das Privatkopierecht entsteht und dabei unser sich änderndes Nutzungsverhalten berücksichtigen. Denn wer einen Schaden verursacht, kommt dafür selbstverständlich auch auf.
Doch nein, die Privatkopievergütung wird zur "Entlohnung", also zu einer tragenden Säule der Existenz österreichischer Künstler und der österreichischen Kunst- und Kulturlandschaft im Allgemeinen aufgebauscht und zweckentfremdet.
Wie schaut das derzeit in Ö aus?Die Panoramafreiheit (auch Straßenbildfreiheit) ist eine in vielen Rechtsordnungen der Welt vorgesehene Einschränkung des Urheberrechts, die es jedermann ermöglicht, urheberrechtlich geschützte Werke, beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dass hierfür der Urheber des Werkes um Erlaubnis ersucht werden muss. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Verwertung.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=115Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.
Als Richter würde ich dich als Jurist dann Fragen, ob solche Einwilligungserklärungen bei Kindern deiner Meinung nach zu den üblicherweise in diesem Alter gehörenden Geschäften passt.dejost wrote:Wer selber Kinder hat, die ins Internet gehen, würde ich die eine Erklärung unterschreiben lassen (oder noch besser einen Text vorlesen lassen und filmen), wo sie halt sagen, über das Urheberrecht aufgeklärt worden zu sein, zu wissen, wo man runterladen darf wo und wo nicht usw.
Ok, wenn ich ganz ehrlich bin, würde mein Text sicher etwas zynisch werden...
1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, ihnen jedoch erlaubt, ein System der Erhebung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme für Reprografie nach dieser Bestimmung auf Multifunktionsdrucker und/oder auf ihre Nutzung einzurichten, das nach der Eigenschaft der Person, die sie nutzt, und/oder dem Zweck, zu dem sie genutzt werden, unterscheidet, wenn zum einen dieser Ausgleich mit dem den Rechtsinhabern durch die Einführung dieser Ausnahme entstandenen Schaden im Zusammenhang steht und zum anderen eine solche Differenzierung auf objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien beruht.
2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der für die Ausnahme für Reprografie nach dieser Bestimmung geschuldet wird,
– entweder die Erhebung einer Pauschalvergütung auf das Inverkehrbringen von Reprografieanlagen und ‑geräten bei ihren Herstellern, Importeuren oder Abnehmern vorsehen, sofern diese, erstens, kohärent und nicht diskriminierend erhoben wird, zweitens, Letztere den von ihnen geschuldeten Betrag auf die Nutzer dieser Anlagen und Geräte abwälzen können und, drittens, ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des etwaigen Schadens steht, den dieses Inverkehrbringen den Rechtsinhabern verursachen könnte, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat,
– oder die Erhebung einer anteiligen Vergütung bei natürlichen oder juristischen Personen, die Reprografieanlagen und ‑geräte zur Vervielfältigung geschützter Werke verwenden, oder unter Entlastung dieser Personen bei denen, die anderen solche Anlagen und Geräte zur Verfügung stellen, vorsehen, wobei die Vergütung durch die Multiplikation der Anzahl der angefertigten Vervielfältigungen mit einem oder mehreren Tarifen bestimmt wird, sofern diese Vergütung erstens kohärent und nicht diskriminierend erhoben wird und zweitens die Differenzierung der angewandten Tarife auf objektiven, angemessenen und verhältnismäßigen Kriterien beruht, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist hingegen dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs, der für die von ihr vorgesehenen Ausnahme für Reprografie geschuldet wird, die aufeinanderfolgende und kumulative Erhebung einer Pauschalvergütung auf den Kauf einer Reprografieanlage oder eines Reprografiegeräts und sodann einer anteiligen Vergütung auf deren Nutzung zur Vervielfältigung geschützter Werke bei ein und derselben Person vorschreiben, ohne im Rahmen der anteiligen Vergütung den für die Pauschalvergütung gezahlten Betrag tatsächlich zu berücksichtigen oder ohne die Möglichkeit für diese Person vorzusehen, die Rückerstattung oder den Abzug der gezahlten Pauschalvergütung zu erlangen.
3. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten einen Teil des von dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleichs den Verlegern der von den Urhebern geschaffenen Werke gewähren, ohne dass die Verleger dazu verpflichtet wären, den Urhebern zumindest indirekt diesen Teil zugute kommen zu lassen.
Jedoch ist die Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass sie der Einführung einer spezifischen Vergütung zugunsten der Verleger, die den Schaden ausgleichen soll, der Letzteren aufgrund des Vertriebs und der Nutzung von Reprografieanlagen und ‑geräten entsteht, durch die Mitgliedstaaten nicht entgegensteht, sofern die Erhebung und die Zahlung dieser Vergütung nicht zum Nachteil des den Urhebern nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 geschuldeten gerechten Ausgleichs erfolgt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.
4. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er der Einrichtung eines Systems der Erhebung des gerechten Ausgleichs durch die Mitgliedstaaten, das geeignet ist, die Kopie von Musikpartituren und rechtswidrigen Vervielfältigungen abzudecken, entgegensteht.
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, deren vorbehaltslose Wirkung darin besteht, dass es einem Bankinstitut gestattet ist, eine von ihm nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie verlangte Auskunft über Name und Anschrift des Inhabers eines Bankkontos unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern. Eine solche Wirkung ist mit der genannten Vorschrift der Richtlinie nur insoweit vereinbar, als sie das Ergebnis einer vorherigen, dem nationalen Gericht obliegenden Beurteilung ist, durch die die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der von der fraglichen nationalen Regelung betroffenen Grundrechte nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sichergestellt wird.
Interessant, dass pro Gerät und nicht pro verfügbaren Speicher gerechnet wird. Ist zwar wohl pragmatisch und besser, zeigt aber auch, wie absurd das doch alles ist. Insbesondere, dass auf Smart Watches auch was draufgeschlagen wird, was für urheberrechtlich relevante Inhalte sollen denn da drauf sein? Insbesondere im Vgl zum Tarif für Speicherkarten.Laut KURIER-Informationen betragen die Zusatzkosten pro Handy 2,50 Euro, pro PC 5 Euro, pro Tablet 3,75 Euro, pro externer Festplatte 4,50 Euro und pro Speicherkarte 0,35 Euro. Auf eine Smart Watch wird ein Euro aufgeschlagen.
Früher wurden da noch ganz andere Zahlen genannt. Diese sind auf jeden Fall bezahlbar.Diese Tarife gelten bis 31. März 2017 und sollen dann evaluiert werden. Danach könnten eventuell neue Verhandlungen über die Höhe der Speichermedienabgabe (früher Festplattenabgabe genannt) stattfinden. Die Einnahmen dürfen laut dem novellierten Urheberrecht 29 Millionen Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Wie absurd es ist, dass man für digitale Bilderrahmen eine Urheberrechtsabgabe leistet, haben schon zahlreiche Personen angemerkt.Für integrierte Speicher in PCs oder Notebooks sind dies beispielsweise fünf Euro, für externe Festplatten 4,50 Euro, für Smartphones 2,50 Euro. Integrierte Speicher in Tablets werden mit 3,75 Euro taxiert, Smartwatches und digitale Bilderrahmen jeweils mit einem Euro.
So ein Letztverbraucher hat genau das gemacht, wie uns die Fuzo berichtet:(6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen
1.an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;
2.an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt.
Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
Es geht, je nachdem wie man es sehen will, um 35 Cent - oder eben um's Prinzip, und zwar auf beiden Seiten.Der Oberösterreicher hatte sich Ende Dezember eine 16 GB große MicroSD-Karte gekauft, für die er auch die Speichermedienabgabe abführte. Weil die Karte in seinem Navigationsgerät zum Einsatz kommt, um gekauftes Kartenmaterial zu speichern, und nicht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte verwendet wird, forderte Roth Anfang Februar die Urheberrechtsabgabe von der Verwertungsgesellschaft Austro Mechana zurück.
Jetzt bleibt ihm mal nur der Gerichtsweg. Ob er das aus Prinzip auch macht, weiß steht im Artikel nicht. Würde aber vermuten, dass sich die Austro Mechana dann in der ersten Tagsatzung vergleicht.[Er] übermittelte der Verwertungsgesellschaft deshalb auch Fotos und Screenshots des Navigationsgerätes auf denen die MicroSD-Card aufscheint, um die Nutzung als Kartenspeicher zu dokumentieren. Die Verwertungsgesellschaft teilte ihm Mitte März per E-Mail mit, dass eine Rückzahlung der Speichermedienabgabe nicht möglich sei, da er nicht glaubhaft machen konnte, dass er "die gekauften Speichermedien für andere als für eigene oder private Zwecke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes" verwende.
Wie ein geeigneter Nachweis für die rückzahlungskonforme Verwendung der Speichermedien erbracht werden könne, wollte ihm die Verwertungsgesellschaft aber nicht verraten. Der per E-Mail übermittelten Aufforderung an die Austro Mechana, ihm ein "probates Mittel zum Nachweis" zu nennen, mit dem die von ihm genannte Nutzung "glaubhaft" gemacht werden könne, blieb unbeantwortet.
die Austro Mechana stellt Anfragen auf Rückvergütung von Privatpersonen derzeit zurück. Es sei nicht eindeutig geklärt, ob die Rückzahlung der Speichermedienabgabe an Konsumenten mit dem Europarecht in Einklang stehe, teilte ein Sprecher der Verwertungsgesellschaft der futurezone am Mittwoch auf Anfrage mit. Man wolle den Ausgang eines Verfahrens gegen den Online-Einzelhändler Amazon abwarten, das auch diese Frage zum Thema habe, hieß es weiter. Zusatz: "Die Anträge von Privaten halten sich bisher in Grenzen."
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 6-029.htmlSteht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, können die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Er hat damit einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die fachgerichtliche Feststellung wendete, dass die Übernahme einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus der Tonspur des Musikstücks „Metall auf Metall“ der Band „Kraftwerk“ in den Titel „Nur mir“ im Wege des sogenannten Sampling einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstelle, der nicht durch das Recht auf freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) gerechtfertigt sei. Das vom Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UrhG auf Eingriffe in das Tonträgerherstellerrecht eingeführte zusätzliche Kriterium der fehlenden gleichwertigen Nachspielbarkeit der übernommenen Sequenz ist nicht geeignet, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer ungehinderten künstlerischen Fortentwicklung und den Eigentumsinteressen der Tonträgerproduzenten herzustellen.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 22880.htmlDer Komponist und Produzent Moses P. hatte die Sequenz im Jahr 1997 ohne nachzufragen aus dem Kraftwerk-Song "Metall auf Metall" kopiert und als Schleife unter den Song "Nur mir" der Rapperin Sabrina Setlur gelegt. Der Rechtsstreit darüber, ob das rechtswidrig war, dauert inzwischen mehr als ein Jahrzehnt.
2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren um Unterlassung und Schadenersatz gegen Moses P. entschieden und der Song musste aus dem Handel genommen werden. Dagegen hatte Pelham gemeinsam mit anderen Produzenten und Musikern geklagt – mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof muss den Fall nun noch einmal bewerten, entschieden die Karlsruher Richter.
Die Urteile trügen der Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung, sagte Vize-Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof. Er begründete die Entscheidung mit der Kürze der Sequenz. Daraus sei ein neues, eigenständiges Kunstwerk entstanden, ohne dass Kraftwerk dadurch wirtschaftlichen Schaden habe. Ein Verbot würde "die Schaffung von Musikstücken einer bestimmten Stilrichtung praktisch ausschließen", sagte er. (Az. 1 BvR 1585/13)
Na das mögen sie mal bitte so erklären, dass es jemand versteht. Eine Einbehaltung einer ungerechtfertigten Zahlung soll Europarecht entsprechen. Ich versteh es mal nicht.Es sei nicht eindeutig geklärt, ob die Rückzahlung der Speichermedienabgabe an Konsumenten mit dem Europarecht in Einklang stehe, teilte ein Sprecher der Verwertungsgesellschaft der futurezone am Mittwoch auf Anfrage mit.
[...]
Daraus ergibt sich, dass die österreichischen Gerichte für die Entscheidung über die Klage von Austro-Mechana zuständig sind, wenn das im Ausgangsverfahren in Rede stehende schädigende Ereignis in Österreich eingetreten ist oder einzutreten droht, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.
[...]
Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei einer Klage auf Zahlung einer Vergütung, die nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgesehenen Regelung des „gerechten Ausgleichs“ geschuldet wird, eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
In einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens, in der durch die Verbreitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten installiert hat, die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Betroffenen, insbesondere Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern, aber auch ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Urhebern von Sprachwerken sowie deren Verlagen, betroffen sein sollen, ist die Frage, ob ein solcher Sachverhalt eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, sowohl nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft als auch nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums zu beurteilen, und zwar anhand derselben Auslegungskriterien. Ferner sind diese beiden Bestimmungen dahin auszulegen, dass eine solche Verbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt.
SA GA EuGH, 16.03.2016 - C-484/14SCHLUSSANTRÄGE GENERALANWALT wrote:SERV - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich
Lizenzen dürfen aber weiter erworben werden.Der bulgarische Electronic governance act verpflichtet Software-Firmen, die im Auftrag der Regierung Programme schreiben, diese unter einen Open-Source-Lizenz zu veröffentlichen. Die Software würde schließlich von den Steuerzahlern bezahlt und soll von ihnen auch eingesehen und genutzt werden können
Ich finde das gut, ob andere Länder diesem Beispiel folgen, wird sich weisen.In den vergangenen Jahren seien zahlreiche Sicherheitslücken bei Behörden-Websites gefunden worden, die nicht geschlossen wurden, weil die Verträge mit den Softwareanbietern bereits ausgelaufen waren. Mit Open-Source-Programmen könne dieses Problem bewältigt werden.
Die französische Musikindustrie wollte die Suche nach bestimmten Musikern und den Begriff Torrent verbieten lassen. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück.
Google und Microsoft können nicht dazu gezwungen werden, Suchanfragen, die das Wort "Torrent" enthalten, zu zensieren. Das hat das Tribunal de Grande Instance Paris entschieden. Die Syndicat National de l’édition Phonographique (SNEP), eine Lobby-Organisation der französischen Musikindustrie, hatte eine entsprechende Klage eingereicht.
Sowas. Nur die Interessen weniger.Das Gericht lehnte das jedoch ab und begründete dies mit der Tatsache, dass es sich "Torrent" um einen geläufigen Begriff handelt, der zudem nicht nur mit illegalen Downloads im Zusammenhang steht - schließlich ist BitTorrent eine neutrale Technologie, über die nicht nur illegale Inhalte geteilt werden. Auch die Tatsache, dass im Rahmen der Google-Klage nur drei Künstler vertreten wurden, missfiel dem Gericht. Stattdessen hätte die SNEP im Namen aller Mitglieder die Klage einreichen sollen, da man so nur die Interessen weniger vertrete. Im Microsoft-Fall kritisierte man zudem, dass die verlangten Maßnahmen "ähnlich zu breiten Überwachungsmaßnahmen sind und zur Blockade von legalen Seiten führen könnten".
Das bayrische Unternehmen Bitmanagement Software GmbH aus Berg wirft der US-Marine vor, Verstöße gegen das Urheberrecht begangen zu haben und hunderttausende Kopien der 3D- und Tracking-Software BS Contact Geo unerlaubt im Einsatz zu haben.
Nun soll die Software aber auf fast 600 000 Geräte installiert sein, und die Firma will daher 600 Millionen Dollar.Die Software der Firma ermöglicht die Visualisierung von geografischen Daten. Bitmanagement behauptet laut dem Bericht, der US-Marine im Jahr 2011 38 Kopien der Software für ein Pilotprojekt überlassen zu haben.
"Commercial entities may not post about the Trials or Games on their corporate social media accounts," reads the letter written by USOC chief marketing officer Lisa Baird. "This restriction includes the use of USOC's trademarks in hashtags such as #Rio2016 or #TeamUSA." The USOC owns the trademarks to "Olympic," "Olympian" and "Go For The Gold," among many other words and phrases.
The letter further stipulates that a company whose primary mission is not media-related cannot reference any Olympic results, cannot share or repost anything from the official Olympic account and cannot use any pictures taken at the Olympics.
Solche Regeln haben wohl Sinn gemacht, als die Olympischen Spiele (tm) eine Amateur-Veranstaltung waren.This is the first Olympics in which the IOC has relaxed its long-standing Rule 40, in which non-sponsors and athletes can't mention their relationship for a monthlong period in and around the Games.
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einem System des gerechten Ausgleichs für Privatkopien entgegensteht, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System aus dem allgemeinen Staatshaushalt finanziert wird, so dass nicht gewährleistet werden kann, dass die Kosten des gerechten Ausgleichs von den Nutzern von Privatkopien getragen werden.
18-jährige Tochter ist nun vor Gericht gegangen, weil ihre Eltern seit 2009 jahrelang praktisch täglich Fotos von ihr ins Netz stellten. Obwohl sie damals bereits elf Jahre alt war, wurden auch nachträglich Babyfotos hochgeladen, die sie etwa nackt im Kinderbett zeigen. Sie selbst entdeckte die Bilder erst auf Facebook, als sie sich im Alter von 14 Jahren dort selbst anmeldete. Die Bilder, es sollen etwa 500 sein, wurden zum familiären Streitfall. Da ihre Eltern sich weigerten, diese zu entfernen, geht sie als Volljährige nun den Gerichtsweg. Die junge Frau ist bereits aus dem Elternhaus ausgezogen und lebt mit zwei Freundinnen in einer WG.
Es ist natürlich immer schwierig, von einer derartigen auf Medienwirksamkeit getrimmten Kurzzusammenfassung des Falls eine Einschätzung abzugeben, es fehlen ja große Teile des Sachverhalts, die für eine rechtliche Beurteilung auch relevant sein können. Ich hoffe zumindest, dass die Entscheidung (und wenn es bis zum OGH geht mit GZ) auch irgendwo publiziert bin.Die Eltern sehen sich jedoch im Recht. Immerhin ginge es um ihr Kind, dazu seien die Fotos wie ein Online-Familienalbum, welches auch nur 700 Facebook-Freunden zugänglich sei und nicht allgemein öffentlich einsehbar ist. Ein erster Verhandlungstermin dürfte im November stattfinden.
Die örtliche Rechteverwertungsorganisation Musicautor wollte für die Lizenz zur Ausstrahlung noch urheberrechtsgeschützten bulgarischen und ausländischen Songs deutlich mehr Geld.Mit Jahresanfang hat der öffentlich-rechtliche bulgarische Radiosender BNR sein Musikprogramm radikal umgestaltet. Seit erstem Jänner gibt es fast nur noch Stücke zu hören, deren Macher vor dem Jahr 1946 verstorben sind.
Statt 500.000 Lew (rund 256.000 Euro) sollte das staatliche Medienunternehmen künftig 1,8 Millionen Lew (etwa 922.000 Euro) überweisen. Eine stolze Preiserhöhung von 360 Prozent, die man schrittweise über die nächsten drei bis vier Jahre durchsetzen wollte.
Parallel gibt's natürlich Gerichtsverfahren, weil der Sender verklagt den Rechtverwerter wegen Kartellrecht (bzw Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, ist aus den Medienberichten nicht klar zu erkennen und außerdem kenne ich mich in bulgarischem Recht nicht aus), und der Rechteverwerter behauptet, sie hätten Sachen gespielt, die sie nicht dürfen. (Da hat vermutlich der Suchalgorithmus die Cover-Version vom Original nicht unterscheiden können).Der ursprünglich befürchtete Hörerschwund ist dadurch aber bisher nicht eingetreten. Im Gegenteil: Laut einer Untersuchung schalten sich mittlerweile 20 Prozent mehr Menschen zu. Eine Sprecherin des Senders berichtet von zahlreichen Anrufern, die sich über das neue Musiksortiment freuen.
Der Oberste Gerichtshof hat eine Klage der FPÖ gegen den Erfurter Verein Filmpiratinnen und Filmpiraten e.V. in zweiter Instanz abgewiesen. Ursprünglich hatte der Verein der Partei eine Verletzung des Urheberrechts mit Videos auf dem Youtube-Kanal "FPÖ TV" vorgeworfen. Klage eingereicht hatte dann die FPÖ.
Mit der sie jetzt, wenig überraschend, in allen Instanzen abgeblitzt sind.Der Verein hatte Aufnahmen zum Prozess um Josef S. unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlich. S. war nach Ausschreitungen im Zuge von Protesten gegen den Akademikerball verhaftet worden. Die angewendete Lizenz erlaubt die Weiterverwendung des Materials, jedoch nicht für kommerzielle Zwecke. Zudem muss der Urheber genannt werden und das erneut veröffentlichte Material unter die gleiche Lizenz gestellt werden. Das hatte "FPÖ TV" jedoch nicht getan und somit gegen die Lizenz verstoßen. Im September 2014 schickte der Verein der Partei daher eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung. Die FPÖ reagierte darauf mit einer Feststellungsklage.
1. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie und mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die von dem Betreiber eines Kommunikationsnetzes erbracht wird und darin besteht, dass dieses Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 darstellt, wenn diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird.
2. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung genannte Dienst, der darin besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, bereits dann als erbracht anzusehen ist, wenn dieser Zugang den Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste.
3. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung nicht im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend gilt.
4. Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass es keine anderen Anforderungen als die in dieser Bestimmung genannte gibt, denen ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, unterläge.
5. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder Gerichtskosten geltend machen kann, weil dieser Zugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist. Hingegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass der Geschädigte die Unterlassung dieser Rechtsverletzung sowie die Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtskosten von einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen Dienste für diese Rechtsverletzung genutzt worden sind, verlangt, sofern diese Ansprüche darauf abzielen oder daraus folgen, dass eine innerstaatliche Behörde oder ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen.
6. Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.
Das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach zum einen die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien für Hersteller und Importeure von Geräten und Trägern, die für einen eindeutig anderen Gebrauch als die Anfertigung von Privatkopien bestimmt sind, voraussetzt, dass zwischen einer Einrichtung, die über ein gesetzliches Monopol zur Vertretung der Interessen von Werkurhebern verfügt, und den zur Zahlung des Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden Vereinbarungen geschlossen werden, und die zum anderen vorsieht, dass die Erstattung einer solchen Abgabe bei zu Unrecht erfolgter Entrichtung nur der Endnutzer dieser Geräte und Träger verlangen kann.
Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.
1. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass der Begriff „Verleihen“ im Sinne dieser Vorschrift das Verleihen einer digitalen Kopie eines Buches erfasst, wenn dieses Verleihen so erfolgt, dass die in Rede stehende Kopie auf dem Server einer öffentlichen Bibliothek abgelegt ist und es dem betreffenden Nutzer ermöglicht wird, diese durch Herunterladen auf seinem eigenen Computer zu reproduzieren, wobei nur eine einzige Kopie während der Leihfrist heruntergeladen werden kann und der Nutzer nach Ablauf dieser Frist die von ihm heruntergeladene Kopie nicht mehr nutzen kann.
2. Das Unionsrecht, namentlich Art. 6 der Richtlinie 2006/115, ist dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 mit der Bedingung zu verknüpfen, dass die von der öffentlichen Bibliothek zur Verfügung gestellte digitale Kopie eines Buches durch einen Erstverkauf oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung dieser Kopie in der Europäischen Union durch den Inhaber des Rechts zur Verbreitung an die Öffentlichkeit oder mit dessen Zustimmung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in den Verkehr gebracht worden ist.
3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der von ihm vorgesehenen Ausnahme für das öffentliche Verleihwesen auf die Zurverfügungstellung einer digitalen Kopie eines Buches durch eine öffentliche Bibliothek in dem Fall entgegensteht, dass diese Kopie aus einer illegalen Quelle stammt.
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Bereitstellung und das Betreiben einer Filesharing-Plattform im Internet erfasst, die durch die Indexierung von Metadaten zu geschützten Werken und durch das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern dieser Plattform ermöglicht, diese Werke aufzufinden und sie im Rahmen eines „Peer-to-peer“-Netzes zu teilen.
1. Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er den Verkauf eines multimedialen Medienabspielers wie des im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, auf dem im Internet verfügbare Add-ons vorinstalliert wurden, die Hyperlinks zu für die Öffentlichkeit frei zugänglichen Websites enthalten, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich gemacht wurden.
2. Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, auf einem multimedialen Medienabspieler wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem gewerblichen Unternehmen gestattet, für Private mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems eine Dienstleistung der Fernbildaufzeichnung von Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke in der „Cloud“ durch aktiven Eingriff seinerseits in die Aufzeichnung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zu erbringen.
Ob es jetzt sinnvoll ist, Volksschulkinder über Urheberrecht zu informieren, kann ich nicht beurteilen.By using cartoon videos with fictitious characters such as Kitty Perry, Ed Shealing, and Justin Beaver, it aims to educate kids on key intellectual property issues, including illegal downloading.
In 2014, Mike Weatherley, the UK Government’s top IP advisor at the time, offered a recommendation that copyright education should be added to the school curriculum, starting with the youngest kids in primary school.
Die Ironie, dass hier eigentlich mit dem Namens- und Persönlichkeitsrecht Schindluder getrieben wird (allerdings im legalen Rahmen), wird den Volksschulkindern wohl entgegen. Eine weitere Ironie war mir auch nicht bekannt:In the years that followed new course material was added, published by the UK’s Intellectual Property Office (IPO) with support from the local copyright industry. The teaching material is aimed at a variety of ages, including those who have just started primary school.
Part of the education features a fictitious cartoon band called Nancy and the Meerkats. With help from their manager, they learn key copyright insights and this week several new videos were published, BBC points out.
The videos try to explain concepts including copyright, trademarks, and how people can protect the things they’ve created. Interestingly, the videos themselves use names of existing musicians, with puns such as Ed Shealing, Justin Beaver, and the evil Kitty Perry.
The play on Ed Sheeran’s name is interesting, to say the least. While he’s one of the most popular artists today, he also mentioned in the past that file-sharing made his career.
“…illegal fire sharing was what made me. It was students in England going to university, sharing my songs with each other,” Sheeran said in an interview with CBS last year.
Da sind wir wird, wo wir vor knapp 10 Jahren zu Beginn dieses Topics waren: Mach Dich nicht zum Dieb.The program is in part backed by copyright-reliant industries, who have a different view on the matter than many others. For example, a previously published video of Nancy and the Meerkats deals with the topic of file-sharing.
After the Meerkats found out that people were downloading their tracks from pirate sites and became outraged, their manager Big Joe explained that file-sharing is just the same as stealing a CD from a physical store.
“In a way, all those people who downloaded free copies are doing the same thing as walking out of the shop with a CD and forgetting to go the till,” he says.
“What these sites are doing is sometimes called piracy. It not only affects music but also videos, books, and movies.If someone owns the copyright to something, well, it is stealing. Simple as that,” Big Joe adds.
Und da sehen wir mal wieder sehr schön, wessen Interessen mit dem Unterricht verfolgt werden. Protipp: Es sind nicht die der Künstler.While we won’t go into the copying vs. stealing debate, it’s interesting that there is no mention of more liberal copyright licenses. There are thousands of artists who freely share their work after all, by adopting Creative Commons licenses for example. Downloading these tracks is certainly not stealing.
Der Inhaber eines Internetanschlusses kann aus Sicht des zuständigen EU-Gutachters auch dann für illegales Filesharing haften, wenn Familienangehörige Zugriff auf den Anschluss hatten. Das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens dürfe nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen aushebeln
Der Verlag Bastei-Lübbe hatte gegen einen Mann geklagt, über dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Inhaber bestreitet das und argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten.
Laut bestehender deutscher Rechtssprechung muss aber wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden.
Der letzte Satz ist imho nur als rechtspolitischer Appell vertretbar, weil entweder ist die Rechtslage in Deutschland schon so oder sie es halt nicht.Der zuständige EuGH-Generalanwalt Szpunar argumentierte, dass geistiges Eigentum ebenso wie Familienrechte durch die Charta der Grundrechte der EU geschützt seien. Urheberrechtsansprüche müssten daher durchsetzbar sein. „In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben“, schrieb der Gutachter. Sollte es keine Auskunft über Familienangehörige geben, müsse der Inhaber des Anschlusses haftbar gemacht werden.
Bis dato war das mit der Schuld des Anschlussinhabers im Familiensetting in Deutschland eh schon etwas unsicher für die Mamas & Papas:harald wrote: ↑07 Jun 2016, 15:38Fast übersehen, aber immens wichtig:SA GA EuGH, 16.03.2016 - C-484/14SCHLUSSANTRÄGE GENERALANWALT wrote:SERV - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich
dejost wrote: ↑12 Jun 2015, 12:21heise.de berichtet über letztinstanzliche Urteile aus Deutschland betreffend Haftung der Anschlussinhaber
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 88861.htmlDer Bundesgerichtshof hat mehrere Inhaber eines Internet-Anschlusses zu Schadensersatzzahlungen an die Musikindustrie verurteilt. Diese hatten als Eltern nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für Haftungsfreiheit erfüllenGrundsätzlich haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder darüber aufgeklärt haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Filesharing-Anwendungen gesetzeswidrig ist, und ihnen die Teilnahme an Filesharing verboten haben. In den verhandelten Fällen hatten die beklagten Anschlussinhaber das nicht glaubhaft machen können oder unterlassen.
Der BGH hält das übliche Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermitteln, für grundsätzlich geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen.In einem Fall hatte die Tochter selbst bei der Polizei angegeben, keine Ahnung zu haben. In einem anderem waren die Eltern auf Urlaub. Zum dritten Fall schreibt Heise nichts, aber sie verlinken dort auf die Urteile, falls es jemand selber nachlesen will.Eltern müssen die Nutzung des Internets durch das Kind nicht dauernd überwachen, hat der BGH grundsätzlich festgestellt. Zu derartigen Maßnahmen wären Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandeln.
Wer selber Kinder hat, die ins Internet gehen, würde ich die eine Erklärung unterschreiben lassen (oder noch besser einen Text vorlesen lassen und filmen), wo sie halt sagen, über das Urheberrecht aufgeklärt worden zu sein, zu wissen, wo man runterladen darf wo und wo nicht usw.
Ok, wenn ich ganz ehrlich bin, würde mein Text sicher etwas zynisch werden...
Haben nicht die meisten Plattformen solche schon im Einsatz? Ja, eh.Alle Online-Plattformen, auf denen sich "große Mengen" nutzergenerierter Inhalte finden, soll demnach „effiziente und proportionale Maßnahmen ergreifen“, um mögliche Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Angesichts der Fülle an Material, die Nutzer heutzutage im Internet hochladen, läuft diese Regelung auf eine automatisierte Kontrolle aller Inhalte, die von Nutzern generiert werden, hinaus. Upload-Filter sollen alle Bilder, Videos und Musik scannen, bevor sie online publiziert werden.
Fraglich ist dann mehr, ob Wikipedia, Github udgl das dann auch machen müssen.So wurde auf YouTube im Jahr 2015 etwa ein Video gesperrt, das nichts außer Katzenschnurren enthalten hatte. Das Content-ID-System hielt das Katzenschnurren für einen Teil des Songs „Focus“, der auf EMI erschienen ist. Zuletzt gab es einen Urheberrechtsstreit um „weißes Rauschen“, das ein Musik-Technologie-Spezialist selbst aufgenommen und auf YouTube veröffentlicht hatte.
Was ist mein Hauptproblem damit?Wikipedia-Mitbegründer Jimmy Wales und WWW-Erfinder Tim Berners-Lee haben sich in einem offenen Brief dagegen ausgesprochen. Sie sehen in dem geplanten EU-Gesetz und Upload-Filtern eine "unmittelbare Gefahr für die Zukunft des globalen Netzwerks". Die geplanten Uploadfilter in der EU-Urheberrechtsrichtlinie könnten aus dem offenen Internet "ein Werkzeug für die automatisierte Überwachung und Kontrolle der Nutzer machen“. Upload-Filter würden ihr eigentliches Ziel, nämlich Urhebern zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, verfehlen.
derstandard.at/2000083840804/Fuehrender-Politiker-fuer-Copyrightreform-verstiess-wohl-gegen-UrheberrechtDer deutsche Politiker Axel Voss (CDU) war der Berichterstatter für die Urheberrechtsreform, die Anfang des Monats (vorerst) vom EU-Parlament abgelehnt wurde. Er gilt als einer der größten Befürworter für die umstrittene Regelung, die unter anderem einen Uploadfilter vorgesehen hätte. Dieser hätte Websitenbetreiber dazu verpflichtet, von Nutzern hochgeladene Inhalte noch vor ihrer Veröffentlichung auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen und sie in einem solchen Falle zu verhindern. Allgemein gilt er als Unterstützer eines strengen Urheberrechts – auch im Netz.
Details und die ausweichenden Antworten der Mitarbeiter kann man dem Buzzfeed-Artikel entnehmen.Buzzfeed wrote:Voss sagte, er sei dafür, dass Verlage und Rechteinhaber "(...) auch eine faire Vergütung bekommen von denen, die diese Werke nehmen und einfach verbreiten, ohne nachzufragen und ohne dafür etwas zu bezahlen.“
. - derstandard.at/2000087192613/EU-Parlament-stimmt-fuer-Upload-Filter-und-LinksteuerDas EU-Parlament hat sich am Mittwoch für Upload-Filter bei Internetplattformen ausgesprochen. Da über rund 250 Abänderungsanträge abgestimmt wurde, waren die Details der Urheberrechtsnovelle noch unklar
Die Details werde ich mir bei Gelegenheit genauer ansehen, aber wenn der Artikel recht hat, ist das zumindest eine vertretbare Lösung und nur halb so schlimm wie so manche Überschrift und vor allem viele Tweets nahegelegt haben.In beiden Fällen wurden die Vorschläge der Europäischen Volkspartei akzeptiert, die wie beim vorherigen Entwurf Upload-Filter vorsehen, die allerdings auf Plattformen beschränkt sind, die große Mengen an nutzergenerierten Inhalten anbieten und diese bewerben – etwa Facebook und Google. Die Linksteuer sieht vor, dass Aggregatoren, etwa Google News, sogenannte Snippets, beispielsweise Titel und Anreißer, nicht mehr kostenlos anzeigen dürfen. Der Änderungsantrag von Voss erlaubt nun, dass "einzelne Wörter" von der Regelung nicht betroffen sind und zitiert werden dürfen.
Finde ich schon allein deswegen schlecht, weil man hier Sportveranstaltungen willkürlich bevorzugt bzw ihnen zumindest Sonderrecht einräumt.Ebenfalls akzeptiert wurden Exklusivrechte für Sportveranstalter, ein Änderungsantrag, der über den Sommer dazugekommen ist. Dieser sieht vor, dass Veranstalter künftig das alleinige Recht darauf haben, ihre Inhalte online zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet, dass selbst Fotos oder Videoaufnahmen, die von Fans selbst im Rahmen eines Sportevents, etwa eines Fußballspiels, erstellt werden, gegen das Urheberrecht verstoßen.
Überrascht jetzt niemanden. Und Berners-Lee ist ja überhaupt sehr enttäuscht darüber, was aus dem WWW geworden ist, Stichwort Fakenews.Im Vorfeld der Abstimmung hatte es eine wahre Lobbyschlacht gegeben, in der sich teils auch Fraktionen innerhalb verschiedener Branchen gegenüberstanden. Unter Musikern gab es etwa strikte Befürworter wie auch erklärte Gegner von Upload-Filtern. Der Musiker Wyclef Jean reiste eigens nach Straßburg, um im Vorfeld der Abstimmung vor Filtermechanismen zu warnen. Auf der anderen Seite standen vor allem große Verlage, wobei der Vorwurf im Raum stand, dass Medienberichte zur Stimmungsmache für das Leistungsschutzrecht instrumentalisiert wurden. Vor der letzten Abstimmung im Juli hatten sich IT-Koryphäen wie WWW-Erfinder Tim Berners-Lee gegen die geplanten Regeln ausgesprochen.
Glaubt man dem im vergangenen Herbst veröffentlichten "Global Internet Phenomena"-Bericht des Netzwerkausrüsters Sandvine, dann spielt Filesharing im europäischen Raum nach wie vor eine Rolle. Laut Sandvine laufen im EMEA-Raum - also in Europa, dem Mittleren Osten und in Afrika - 30 Prozent des Upstream-Traffics über das BitTorrent-Protokoll, das beim Dateitausch im Netz genutzt wird.
Der (reine) Download ist weiterhin nicht strafbar."Wenn ich Dateien nicht nur herunterlade, sondern gleichzeitig auch zur Verfügung stelle, [...] dann bin ich im Bereich der gerichtlichen Strafbarkeit", sagt der Wiener Anwalt Lukas Feiler von der Kanzlei Baker & McKenzie [...] Das Delikt falle allerdings nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, sei also kein Offizialdelikt, sondern könne nur vom Rechteinhaber selbst verfolgt werden.
Die Frage, was man zu befürchten hat, ist in Österreich eher theoretischer Natur. Denn für Rechteinhaber gibt es so gut wie keine Möglichkeit, die Identität des Rechtsverletzers herauszufinden. "Privatnutzern werden in der Regel dynamische IP-Adressen zugewiesen", sagt Feiler. "Der Access-Provider darf keine Auskunft darüber erteilen, wem er wann welche IP-Adresse zugewiesen hat. Damit bin ich de facto nicht identifizierbar."
"Eine Störerhaftung wie in Deutschland kennen wir in diesem Umfang nicht. Das ist nicht übertragbar", sagt Feiler. "Dass Eltern für Kinder haften, ist nicht der Fall."
Eine gute Zusammenfassung der Rechtslage seit der Änderung und zumindest für die nähere Zukunft.Das Phänomen der Urheberrechtsvergehen im Internet habe sich wegbewegt von Peer-to-Peer-Filesharing und Downloads zu nicht autorisierten Streaming-Angeboten, "die wie Schwammerl aus dem Boden schießen". Feiler: "Da wird auch die Urheberrechtsverletzung als Service angeboten."
https://orf.at/stories/3148154/Gelesene E-Books dürfen laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht ohne Weiteres [?] als „gebrauchte“ Exemplare über eine Website weiterverkauft werden. Nach EU-Recht handle es sich dabei um eine „öffentliche Wiedergabe“, für die es der Erlaubnis des Urhebers bedürfe, urteilten heute die Luxemburger Richter.
Hintergrund ist der Fall eines niederländischen Unternehmens, das im Rahmen eines „Leseclubs“ einen Onlinemarktplatz für „gebrauchte“ E-Books führt. Kundinnen und Kunden, die hier ein Buch gekauft haben, werden dazu aufgefordert, es nach der Lektüre an das Unternehmen zurückzuverkaufen und das eigene Exemplar zu löschen. Im Gegenzug erhalten sie eine Gutschrift. Zwei niederländische Verlegerverbände hatten dagegen geklagt.
Die Schwierigkeiten, die Abgabe zurückzubekommen, wurden schon beschrieben. Es ist sehr fraglich, welche dieser Schikanen halten würden, wenn es jemand durchficht, aber es ist ein mühsamer Prozess, den sich für das Geld anscheinend keiner antut.Die Musikwirtschaft profitiert hauptsächlich von Streamingangeboten, wie Spotify oder Apple Music. Mit den Online-Musik Angeboten Streaming und Downloads wurde ein Umsatz von 77,5 Millionen Euro (+24 Prozent) erzielt, die physischen Tonträger CDs, Vinyl-Schallplatten und Musik-DVDs kommen auf 50,6 Millionen Euro (-7,8 Prozent). Die Lizenzeinnahmen der Verwertungsgesellschaft LSG sind auf 31,5 Millionen Euro (+7,1 Prozent) gestiegen. Weitere rund sechs Millionen Euro steuerten die Umsätze mit Merchandising-Produkten sowie die Lizenzierung von Musik für Filme oder Werbung (Synch-Rechte) zum Gesamtumsatz bei.
sowie eines, wo jemand sagt, er als EPU müsste um die Abgabe zurückzubekommen ua ein Firmenhandbuch vorlegen.Kleine Musiker zahlen übrigens selbst oft mehr Festplattenabgabe, als sie von der Austromechana erhalten. Sie benötigen ja für die Aufnahmen selbst Leermedien, Festplatten, USB-Sticks.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=4454141Die Überlassung eines E‑Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen fällt unter den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ und insbesondere unter den Begriff der „Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind“, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=21324131. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
2. Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.
3. Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 und Buchst. d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.
5. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.
6. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=50665831. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird.
2. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers im Sinne dieser Vorschrift handelt, da er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt.
3. Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 vorsehen, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist.
4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist.
5. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts darstellt.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=3218805Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass der Geschmack eines Lebensmittels durch das Urheberrecht gemäß dieser Richtlinie geschützt ist und dass nationale Rechtsvorschriften dahin ausgelegt werden, dass sie einem solchen Geschmack urheberrechtlichen Schutz gewähren.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=6049934Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=4343972Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums sind dahin auszulegen, dass die Vermietung von mit einem Radioempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeugen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmungen darstellt.
Tja, du hast es verpasst und vergessen, und ich komm erst heute dazu, das Ergebnis nachzutragen (also auch nicht viel besser):dejost wrote: ↑07 Jun 2018, 09:10Urheberrecht wichtiger als das Grundrecht auf Schutz des Familienleben? - Ja, laut Generalanwalt des EuGH.
https://futurezone.at/netzpolitik/ansch ... /400046690Der Inhaber eines Internetanschlusses kann aus Sicht des zuständigen EU-Gutachters auch dann für illegales Filesharing haften, wenn Familienangehörige Zugriff auf den Anschluss hatten. Das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens dürfe nicht die Haftung für Urheberrechtsverletzungen aushebelnDer Verlag Bastei-Lübbe hatte gegen einen Mann geklagt, über dessen Anschluss ein Hörbuch anderen Internetnutzern über eine Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden sei. Der Inhaber bestreitet das und argumentiert, dass auch seine Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten.
Laut bestehender deutscher Rechtssprechung muss aber wegen des Schutzes von Ehe und Familie keine Auskunft über die Nutzung durch Angehörige gegeben werden.Der letzte Satz ist imho nur als rechtspolitischer Appell vertretbar, weil entweder ist die Rechtslage in Deutschland schon so oder sie es halt nicht.Der zuständige EuGH-Generalanwalt Szpunar argumentierte, dass geistiges Eigentum ebenso wie Familienrechte durch die Charta der Grundrechte der EU geschützt seien. Urheberrechtsansprüche müssten daher durchsetzbar sein. „In diesen Fällen müsste das Eigentumsrecht Vorrang vor dem Recht auf Achtung des Familienlebens haben“, schrieb der Gutachter. Sollte es keine Auskunft über Familienangehörige geben, müsse der Inhaber des Anschlusses haftbar gemacht werden.
Hier der Link zu den Schlussanträgen auf deutsch:
http://curia.europa.eu/juris/document/d ... cid=553137
Urteil gibt's in ein paar Monaten, hoffe ich werde das nicht verpassen/vergessen.
Interessanterweise hat der selbe Generalanwalt bei Hotelbetreibern udgl das noch anders gesehen:Bis dato war das mit der Schuld des Anschlussinhabers im Familiensetting in Deutschland eh schon etwas unsicher für die Mamas & Papas:harald wrote: ↑07 Jun 2016, 15:38Fast übersehen, aber immens wichtig:SA GA EuGH, 16.03.2016 - C-484/14SCHLUSSANTRÄGE GENERALANWALT wrote:SERV - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlichdejost wrote: ↑12 Jun 2015, 12:21heise.de berichtet über letztinstanzliche Urteile aus Deutschland betreffend Haftung der Anschlussinhaber
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 88861.htmlDer Bundesgerichtshof hat mehrere Inhaber eines Internet-Anschlusses zu Schadensersatzzahlungen an die Musikindustrie verurteilt. Diese hatten als Eltern nicht nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen für Haftungsfreiheit erfüllenGrundsätzlich haften Eltern nicht, wenn sie ihre Kinder darüber aufgeklärt haben, dass die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Filesharing-Anwendungen gesetzeswidrig ist, und ihnen die Teilnahme an Filesharing verboten haben. In den verhandelten Fällen hatten die beklagten Anschlussinhaber das nicht glaubhaft machen können oder unterlassen.
Der BGH hält das übliche Verfahren, in dem ein Dienstleister der Musikindustrie die IP-Adressen von mutmaßlichen Filesharern ermitteln, für grundsätzlich geeignet, die Täterschaft des Anschlussinhabers nachzuweisen.In einem Fall hatte die Tochter selbst bei der Polizei angegeben, keine Ahnung zu haben. In einem anderem waren die Eltern auf Urlaub. Zum dritten Fall schreibt Heise nichts, aber sie verlinken dort auf die Urteile, falls es jemand selber nachlesen will.Eltern müssen die Nutzung des Internets durch das Kind nicht dauernd überwachen, hat der BGH grundsätzlich festgestellt. Zu derartigen Maßnahmen wären Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandeln.
Wer selber Kinder hat, die ins Internet gehen, würde ich die eine Erklärung unterschreiben lassen (oder noch besser einen Text vorlesen lassen und filmen), wo sie halt sagen, über das Urheberrecht aufgeklärt worden zu sein, zu wissen, wo man runterladen darf wo und wo nicht usw.
Ok, wenn ich ganz ehrlich bin, würde mein Text sicher etwas zynisch werden...
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=4404846Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums andererseits sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht entgegenstehen, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn er mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=9463808Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.
Stichwort Schutz der Senderechte.So rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach Meldung, sollen Plattformen könftig unerlaubte Livestreams von Sportevents stoppen. Das ist die Ansicht des Rechtsausschusses des EU-Parlaments, der einen entsprechenden Entwurf gutheißt
War zu befürchten.Zusätzlich setzen sich 18 von 24 Unterhändler für den Einsatz von Netzsperren durch Internetprovider ein. Dabei sollen "dynamische" Verfügungen möglich sein, was, wie "Heise" berichtet, einer Umgehung von gerichtlicher Kontrolle gleichkäme.
Ich mein, wieso soll man es als seelenloser Großkonzern nicht versuchen, ein 08/15-Geräusch, welches auch alle Konkurrenzprodukte produzieren, zu monopolisieren? Bei ua Reis hat es ja auch geklappt.Die Ardagh Metal Beverage Holdings, Herstellerin von Getränkeflaschen und -dosen, hatte sich an das Gericht gewandt, nachdem das Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) ihren Wunsch nach einer Klangmarke abgelehnt hatte.
Ardagh wollte das Geräusch, das beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk entsteht, als Unionsmarke eintragen lassen. Das Unternehmen hatte dazu eine Audiodatei übersandt, die den Klang des Öffnens, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden wiedergab. Das EUIPO hatte das Begehr allerdings abgelehnt.
Illegale Streaming-Dienste würden nämlich oftmals als Ausgangspunkt zur Installation von Trojanern und anderer Schadsoftware genutzt. Damit könnten Angreifer dann auf allerlei lokale Geräte zugreifen – vom Drucker bis zur Babykamera. Doch das Drohszenario geht noch weiter. So betont Woodruff, dass in weitere Folge dann Leute beim Betrachten pornografischer Webseiten über die Webcam gefilmt und damit erpresst worden seien.
Einen Beleg für diese Aussage liefert der Sicherheitsexperte allerdings nicht. Der wäre in diesem Fall allerdings dringend angebracht, immerhin handelt es sich bei dem Beschriebenen um einen weit verbreitete E-Mail-Scam.
Demnach würden solche Seiten nicht nur Kreditkartendaten, sondern auch andere persönliche Daten stehlen, um dann damit Identitätsdiebstahl zu betreiben.
Dahinter scheinen gerade die großen Sportrechteinhaber zu stecken.Immerhin zeigt sich nach einem Tief in den vergangenen Jahren derzeit wieder ein deutlicher Anstieg der Piraterie. Und der hat sehr offensichtlich finanzielle Gründe: War es früher möglich, weitgehend mit einem Netflix- oder auch einem Prime-Video auszukommen, verteilen sich Filme und Serien zunehmend auf eine Fülle unterschiedlicher Angebote. Offizielle Sport-Streamingdienste kommen dann hier noch einmal dazu – und sind meist besonders teuer
Whatever the case, these warnings are slowly starting to creep into official reports. Just a few days ago, the UK Government’s latest IP crime and enforcement report repeated several such findings, including the statement that ‘half of all illegal streamers get hacked.’
While we are willing to believe this conclusion, we don’t see any evidence for it in the report, which is mostly a summary of information provided by copyright holders.
https://orf.at/stories/3247021/Ist Käpt’n Iglo der einzige Mann mit Bart, der für Fisch werben darf? Ein langjähriger Rechtsstreit über die Einzigartigkeit der bekannten Werbefigur führte in Deutschland jetzt zur zweiten Niederlage vor Gericht.
Bei einer EU-Befragung unter 22.000 15- bis 24-Jährigen hat über ein Drittel angegeben, im letzten Jahr absichtlich mindestens ein gefälschtes Produkt gekauft zu haben. Auch in Österreich kauften 37 Prozent absichtlich gefälschte Waren, zeigt das aktuelle Jugendbarometer des Amtes der EU für geistiges Eigentum (EUIPO).
Insgesamt 52 Prozent der Befragten gaben an, im vergangenen Jahr absichtlich oder versehentlich mindestens ein gefälschtes Produkt online gekauft zu haben, ein Drittel (33 Prozent) auf illegale Onlineinhalte zugegriffen zu haben. Das entspricht einem Anstieg von 14 Prozent gegenüber den Ergebnissen aus dem Jahr 2019.
Österreich liegt mit jenen 37 Prozent, die absichtlich gefälschte Waren kaufen, im Ranking im Mittelfeld. Der diesbezüglich höchste Wert ist laut Umfrage in Griechenland zu finden (62 Prozent), der niedrigste mit 24 Prozent in Tschechien.
Besonders beliebt waren dabei Kleidung und Accessoires (17 Prozent), Schuhe (14 Prozent), elektronische Geräte (13 Prozent) und Hygiene, Kosmetika, Körperpflegeprodukte und Parfum (zwölf Prozent).
Mehr als ein Drittel der Befragten gab aber an, irrtümlich gefälschte Waren gekauft zu haben – es werde schwieriger, echte von nachgeahmten Waren zu unterscheiden, hieß es in einer die Studie kommentierenden Aussendung der EUIPO.
Ähnlich verhält es sich beim Thema Onlinepiraterie: 21 Prozent der Verbraucher gaben an, in den vergangenen zwölf Monaten wissentlich auf raubkopierte Inhalte zugegriffen zu haben, ein erheblicher Teil der jungen Menschen wurde aber durch Täuschung dazu verleitet, auf raubkopierte Inhalte zuzugreifen (zwölf Prozent).
https://orf.at/stories/3206544/EuG: Design von Legostein schutzwürdig
1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.
2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.
Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein solcher Betreiber nur dann gemäß dieser Vorschrift von der in Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.
3. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler, dessen Dienst von einem Dritten zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Vermittler hiervon Kenntnis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Vermittler gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen. Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.
1. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass es sich um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die von einem Nutzer eines Peer-to-Peer-Netzes zuvor heruntergeladenen Segmente einer Mediendatei, die ein geschütztes Werk enthält, von dem Endgerät dieses Nutzers aus auf die Endgeräte anderer Nutzer dieses Netzes hochgeladen werden, obwohl diese Segmente als solche erst nach dem Herunterladen eines bestimmten Prozentsatzes aller Segmente nutzbar sind. Unerheblich ist, dass dieses Hochladen aufgrund der Konfiguration der Filesharing-Software BitTorrent-Client durch die Software automatisch erfolgt, wenn der Nutzer, von dessen Endgerät aus das Hochladen erfolgt, sein Einverständnis mit dieser Software erklärt hat, indem er deren Anwendung zugestimmt hat, nachdem er ordnungsgemäß über ihre Eigenschaften informiert wurde.
2. Die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass eine Person, die vertragliche Inhaberin bestimmter Rechte des geistigen Eigentums ist, diese Rechte aber nicht selbst nutzt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen mutmaßliche Verletzer geltend macht, die in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe grundsätzlich in Anspruch nehmen kann, es sei denn, es wird aufgrund der allgemeinen Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie und auf der Grundlage einer umfassenden und eingehenden Prüfung festgestellt, dass ihr Antrag missbräuchlich ist. Ein auf Art. 8 der Richtlinie gestützter Auskunftsantrag ist insbesondere auch dann abzulehnen, wenn er unbegründet ist oder nicht die Verhältnismäßigkeit wahrt, was das nationale Gericht zu prüfen hat.
3. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich weder den Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums oder einen in dessen Auftrag handelnden Dritten daran hindert, IP‑Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen, deren Internetanschlüsse für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt worden sein sollen, systematisch zu speichern, noch dem entgegensteht, dass die Namen und Anschriften dieser Nutzer an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten übermittelt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, bei einem Zivilgericht eine Schadensersatzklage wegen eines Schadens zu erheben, der von diesen Nutzern verursacht worden sein soll, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die dahin gehenden Maßnahmen und Anträge des Rechtsinhabers oder des Dritten gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht missbräuchlich sind und ihre Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung haben, die die Tragweite der Bestimmungen der Art. 5 und 6 dieser Richtlinie in geänderter Fassung beschränkt.
1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck „Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern“ im Sinne dieser Bestimmung die Erstellung von Sicherungskopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken auf einem Server umfasst, auf dem der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer Speicherplatz zur Verfügung stellt.
2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er der Umsetzung der Ausnahme im Sinne dieser Bestimmung durch eine nationale Regelung, nach der die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich für Sicherungskopien leisten müssen, die natürliche Personen, die diese Dienste nutzen, ohne Erlaubnis von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke erstellen, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber vorsieht.
1. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.
2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art. 6 dieser Richtlinie genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.
https://www.derstandard.at/story/300000 ... -verhaltenÜber 30.000 Unternehmen wurden im letzten Jahr mit einem Abmahnschreiben von Anwalt Marcus Hohenecker zu Schadenersatzzahlungen aufgefordert, weil sie durch die Einbettung von Google Fonts angeblich die Datenschutz-Grundverordnung verletzt hätten. Denn mit der Nutzung der Google Fonts auf den Webseiten sei die Weitergabe der Daten in die USA und dadurch eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz und ein Verstoß gegen die DSGVO sowie ein "erhebliches Unwohlsein" seiner Mandantin verbunden gewesen, so das Anwaltsschreiben, das von jedem Webseiten-Betreiber 100 Euro Schadenersatz plus 90 Euro Anwaltskosten einforderte.
Einen Versuch, das Verfahren durch Verzicht ohne Urteil zu beenden scheiterte.Der Vorarlberger Unternehmer Maximilian Zumtobel, einer der Adressaten des Schreibens, hat über seinen Anwalt Ulrich Kopetzki eine Feststellung eingeklagt, dass der im Abmahnschreiben behauptete Schadenersatzanspruch nicht besteht. Das Gericht stufte ihr Verhalten als "rechtsmissbräuchlich" ein und hält - nicht rechtskräftig - fest, dass der Abmahnschreiberin keine 100 Euro für "immateriellen Schaden", keine Rechtsanwaltskosten von 90,- Euro und keine Auskunft laut DSGVO zusteht. Dafür muss sie die Gerichtskosten von gut 3.000 Euro zahlen sowie Schadenersatz an Zumtobel leisten.
https://www.reddit.com/r/changemyview/c ... &context=3Forever ago, Gabe Newell said that piracy is almost always a service problem, and not a pricing problem.
From that point of view, pirate services are simply competitors in the marketplace, and if the pirates are providing a better service than the original distributor, the pirate's service is more valuable to the end consumer. There is a reason why Valve focused on making Steam as pro consumer as possible, so that they ensure that people's games work, are all in one place, and have a variety of useful features that people enjoy. There is a reason why Gabe is considered the savior of PC gaming.
And then a decade later, Epic Games starts throwing their Fortnite money around, enticing developers into releasing their games as timed exclusives on the Epic Game Store in order to eat into Valve's market share, which only pissed of gamers because they already have their whole collection on Steam, not to mention that the EGS was a bug-ridden dumpster fire that barely worked. Because EGS was an absolutely awful platform, people would rather either wait out the exclusivity period, or pirate the games.
Before the balkanization of streaming services, Netflix was basically the Steam of video streaming. You paid one monthly subscription, and EVERYTHING was in one place, and you could access it across all your devices. And then all the producers decided that they weren't content with simply collecting all the licensing fees, they wanted more money themselves, and pulled their content and cordoned it off onto their own platform, and charged their own subscription fee to watch it. This made things harder for consumers because they now have to keep track of which series are exclusive to which platforms.
That left people with the following options:
Paying for all the services simultaneously, which results in streaming being a lot more expensive.
Sticking to a single platform, meaning that you miss out on shows exclusive to other platforms.
Waiting for an exclusive to be fully released, paying for one month worth of subscription, binge watching that series, and then cancelling, before waiting for the next series you were waiting for, which is not ideal because you have to devote a large chunk of time in a short period to watching that show.
Pirating the shows you want to watch. Piracy is free, you can save your shows locally, you don't have to download shows you don't care about, and you don't have to worry about them being removed from the platform, as they'll always be there for you to watch at your leisure.
People want convenience. They want their content all in one place, on demand, and across all of their devices. Pirate services serve all those needs at the low cost of free. Streaming services have been jacking up their prices, adding ads to their lower cost tiers, and are focusing more on revenue over customer experience, and are only going to get worse over time.
Morals of piracy aside, sailing the high seas provides a vastly superior service than all of the official streaming services put together.
Quelle: https://www.derstandard.at/story/300000 ... hen-lassenOnlineplattformen verbieten an und für sich den Missbrauch ihrer DMCA-Formulare, beispielsweise mit vollautomatisierten und nicht menschlich überprüften Massenlöschanträgen. Allerdings kommt es selten zu Konsequenzen, wenn – wie in diesem Fall – gegen diese Auflage verstoßen wird.