Recht auf Information, Öffentlichkeitsbeteiligung, Transparenz von Staat und Verwaltung

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harald
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Recht auf Information, Öffentlichkeitsbeteiligung, Transparenz von Staat und Verwaltung

Post by harald »

In diesem Topic geht es um das Gegenteil von Datenschutz, nämlich das Recht auf Information. Dazu folgende EuGH Entscheidung, in der es um Zugang zu Dokumenten der EU und somit auch der Mitgliedsstaaten geht (es ging um Dokumente bezüglich Vertragsverletzungsverfahren betreffend Vorratsdatenspeicherung):

RS T‑188/12 vom 27.02.2015
1. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2012, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, Herrn Patrick Breyer umfassenden Zugang zu Dokumenten betreffend die von der Republik Österreich vorzunehmende Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, sowie zu Dokumenten, die sich auf die Rechtssache beziehen, in der das Urteil vom 29. Juli 2010, Kommission/Österreich (C‑189/09), ergangen ist, zu gewähren, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihm der Zugang zu den von der Republik Österreich im Rahmen dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätzen verweigert wird.

2. In Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. März 2012 über die Ablehnung eines Antrags von Herrn Breyer auf Zugang zu dem Rechtsgutachten der Kommission betreffend die Richtlinie 2006/24 ist der Rechtsstreit erledigt.

edit by Admin: Die ersten 3 Postings wurden aus dem Datenschutz-Topic ausgelagert, deswegen habe ich den Anfang von Haralds Post etwas adaptiert. Urprünglich lautete der Anfang wie folgt:
In diesem Posting geht es um das Gegenteil von Datenschutz, nämlich das Recht auf Information. Ich weiß nicht, ob es einen eigenen Thread dafür geben sollte, bitte entscheide das du Dejost, ich poste mal eine EuGH Entscheidung, in der es um Zugang zu Dokumenten der EU und somit auch der Mitgliedsstaaten geht (es ging um Dokumente bezüglich Vertragsverletzungsverfahren betreffend Vorratsdatenspeicherung):
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harald
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Re: Datenschutz

Post by harald »

dejost wrote:@obiges Post von harald und Recht auf Information:
Für's erste mache ich kein eigenes Topic dafür, aber falls es mehr Postings zum Thema gibt, dann schon. Ich persönlich würde ein entsprechendes Topic nur sehr sporadisch befüllen, aber wenn Du mehr dazu posten würdest, mache ich gerne eins auf, ist ja grundsätzlich ein lohnendes Thema.
Vielleicht machen wir ja doch noch was auf, ich hab schon wieder ein spannendes Erkenntnis:

Hier geht es um den Zugang zu Stellungnahmen der Kommission, die diese an die einzelnen MS richtet (und andere MS bzw. Organisationen innerhalb dieser vielleicht auch Interesse dran haben)

RS T-402/12vom 16.04.2015:
1. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012, mit dem diese dem Kläger während der Stillhaltefrist den Zugang zu ihrer ausführlichen Stellungnahme zu einem ihr von den französischen Behörden gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung übermittelten Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und die Voraussetzungen für die jährliche Meldung von Stoffen im Nanopartikelzustand (2011/673/F) verweigert hat, wird für nichtig erklärt.
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harald
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Re: Datenschutz

Post by harald »

Mit der Århus Konvention hat auch die Kommission ihre liebe Mühe und natürlich mal wieder mit der Veröffentlichung von Dokumenten:

Sie SA zu RS 612/13 P und RS 615/13 P:
612/13 P wrote: 79. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben;

2. das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 (T‑111/11, EU:T:2013:482) aufzuheben;

3. die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es darüber entscheidet, welche der streitigen Studien konkret unter die Kategorie der „Untersuchungstätigkeit“ fallen, weil sie entweder Bestandteil eines laufenden Verfahrens sind oder mit einem Verfahren im Zusammenhang stehen, dessen Einleitung bei vernünftiger Betrachtung in einem ebenso vernünftigen Zeitraum wahrscheinlich ist. Dabei muss das Gericht prüfen, ob jede einzelne der Studien, die nach seiner Auffassung Bestandteil eines Vertragsverletzungsverfahrens sind, Informationen, Meinungen oder Bewertungen enthält, die die Kommission in irgendeiner Weise in einem Maß kompromittieren können, dass der Zweck ihrer Untersuchungstätigkeit beeinträchtigt wird, so dass es sich nicht auf die allgemeine Vermutung der Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung berufen kann;

4. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
615/13 wrote:IX – Ergebnis

67. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben;

2. das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (T‑214/11, EU:T:2013:483), aufzuheben;

3. die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über eine mögliche Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der von der Übermittlung der angeforderten Daten betroffenen Personen entscheidet;

4. die EFSA zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
--Harald
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harald
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Re: Datenschutz

Post by harald »

harald wrote:
18 Jul 2015, 14:27
Mit der Århus Konvention hat auch die Kommission ihre liebe Mühe und natürlich mal wieder mit der Veröffentlichung von Dokumenten:

Sie SA zu RS 612/13 P und RS 615/13 P:
612/13 P wrote: 79. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben;

2. das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 (T‑111/11, EU:T:2013:482) aufzuheben;

3. die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es darüber entscheidet, welche der streitigen Studien konkret unter die Kategorie der „Untersuchungstätigkeit“ fallen, weil sie entweder Bestandteil eines laufenden Verfahrens sind oder mit einem Verfahren im Zusammenhang stehen, dessen Einleitung bei vernünftiger Betrachtung in einem ebenso vernünftigen Zeitraum wahrscheinlich ist. Dabei muss das Gericht prüfen, ob jede einzelne der Studien, die nach seiner Auffassung Bestandteil eines Vertragsverletzungsverfahrens sind, Informationen, Meinungen oder Bewertungen enthält, die die Kommission in irgendeiner Weise in einem Maß kompromittieren können, dass der Zweck ihrer Untersuchungstätigkeit beeinträchtigt wird, so dass es sich nicht auf die allgemeine Vermutung der Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung berufen kann;

4. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
615/13 wrote:IX – Ergebnis

67. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben;

2. das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (T‑214/11, EU:T:2013:483), aufzuheben;

3. die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über eine mögliche Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der von der Übermittlung der angeforderten Daten betroffenen Personen entscheidet;

4. die EFSA zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Der EuGH hat in C-612/13P entschieden:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ClientEarth/Kommission (T‑111/11, EU:T:2013:482) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht der Europäischen Union darin festgestellt hat, dass die Europäische Kommission ClientEarth mit ihrem Beschluss vom 30. Mai 2011 aufgrund einer allgemeinen Vermutung den vollständigen Zugang zu denjenigen Studien über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten mit dem Umweltrecht der Union habe verweigern dürfen, aufgrund deren zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses von ihr kein Aufforderungsschreiben gemäß Art. 258 Abs. 1 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gesandt worden war und die daher nicht in eine Akte zur vorprozessualen Phase eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgenommen waren.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Der Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2011 wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission ClientEarth damit den vollständigen Zugang zu den in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils bezeichneten Studien verweigert hat.
4. ClientEarth und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.
5. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=6050553

Ebenso im Verfahren C-615/13 P:
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ClientEarth und PAN Europe/EFSA (T‑214/11, EU:T:2013:483) wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Dezember 2011 wird für nichtig erklärt.
3. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die ClientEarth und dem Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.
4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.
5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=6050553
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Re: Recht auf Information, Öffentlichkeitsbeteiligung, Transparenz von Staat und Verwaltung

Post by harald »

Und ClientEarth ist auch weiter fleißig beim Thema des Vorposts. Die sind ganz schön fleißig, haben bis dato 24 Verfahren beim EuGH:

C-57/16 P vom 04.09.2018
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. November 2015, ClientEarth/Kommission (T‑424/14 und T‑425/14, EU:T:2015:848), wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 1. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Folgenabschätzungsbericht betreffend einen Entwurf für ein verbindliches Instrument zur Festlegung des strategischen Rahmens von risikobasierten Inspektions- und Überwachungsverfahren im Bereich des Umweltrechts der Europäischen Union sowie zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
3. Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. April 2014, mit dem der Zugang zu einem Entwurf eines Folgenabschätzungsberichts betreffend den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf mitgliedstaatlicher Ebene im Bereich der Umweltpolitik der Europäischen Union und zu einer Stellungnahme des Ausschusses für Folgenabschätzung verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
4. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die ClientEarth im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
5. Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=6050884
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Re: Recht auf Information, Öffentlichkeitsbeteiligung, Transparenz von Staat und Verwaltung

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Aber auch Daimler stützt sich auf Aarhus und fährt einen Erfolg ein:

T-128/14 vom 04.10.2018
1. Der Beschluss Ares(2013) 3715941 der Europäischen Kommission vom 13. Dezember 2013, mit dem der Daimler AG der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf das von der Französischen Republik eingeleitete Verfahren nach Art. 29 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Daimler.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=6051364
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