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Deutschland erlässt Gesetz zur Bekämpfung visueller Persönlichkeitsverletzungen

Posted: 13 Jul 2016, 09:06
by kaf
Gesetzentwurf der Abgeordneten (…) sowie der Fraktion der (…)

eines Gesetzes zur Bekämpfung visueller Persönlichkeitsverletzungen und zum Schutz ungestörter Entwicklung – Visuelle Nötigung (VisPersVerlBekG)

Vorbemerkung:

Schreckliche Verbrechen der vergangenen Zeit, die im Zusammenhang mit vorangehenden Beobachtungen der Opfer standen, haben zur Beunruhigung der Bevölkerung geführt und die Frage aufgeworfen, ob der strafrechtliche Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor visueller Beeinträchtigung und deren Folgen noch hinreichend gewährleistet ist.

In den vergangenen zehn Jahren hat der Gesetzgeber einige Schritte auf dem Weg zu einem angemessenen Schutz vollzogen. Dies reicht aber, wie schockierende Vorkommnisse gerade auch aus der jüngsten Zeit belegen, nicht aus, worauf auch die 48. Justizministerkonferenz vom 19./20. Juni 2016 in ihrer Entschließung vom 20. Juni 2016 nachdrücklich hingewiesen hat. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ist, wie sich auch aus einer zwischen Anfang und Mitte Mai 2016 angefertigten Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachen (KFN) ergibt (vergleiche Kai B., Helene K., "Virtuelle Realität, Augenkontakt und sekundäre Viktimisierung in Deutschland", Hannover 2016), außergewöhnlich hoch.

...

Nachdem lange Zeit die optische hinter die taktile und die olfaktorische Verletzung der Selbstbestimmung zurückgetreten schien, ist durch die grundlegende Veränderung der Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland insoweit ein Umschwung zu verzeichnen, der nicht länger ignoriert werden kann. Namentlich die zunehmende Durchmischung der Bevölkerung mit kulturfremden und sprachunkundigen Personen führt dazu, dass die verbale Kommunikation im öffentlichen Raum kontinuierlich an Bedeutung abnimmt, wohingegen die visuelle Kommunikation in den Vordergrund tritt. Zugleich treten, nicht zuletzt aufgrund des Erfolgs integrativer Bemühungen der Bundesregierung, Ansatzpunkte sonstiger sensorikgestützter Kritik gesamtgesellschaftlich zurück (hierzu J. Fisch & H. Kopf, Schweißgeruch heute und morgen. Eine kritische Geschichte des Deodorants, Neheim-Hüsten 2014, passim). Beispielhaft ist der Rückgang des Gebrauchs von Substantiven wie "Knoblauchfresser", "Kümmeltürke"; "Spaghettifresser", "Schmierlappen", "Fischkopf" und "Stinker". Als Wendepunkt zu einer Neuorientierung kann ohne Zweifel der unter Schirmherrschaft des Bundespräsidenten im Jahr 2011 erschienene Sammelband Nicht das Nasepopeln ist eklig, sondern der diskriminierende Seitenblick darauf (Wüster et al. [Hrsg.], Bad Godesberg 2011) angesehen werden.

Zugleich sind durch die Intensivierung wissenschaftlicher Bemühungen, namentlich der Gender-Forschung, Erkenntnisse über die Folgen visueller Verbrechen offenbar geworden, die früher nicht zugänglich waren. Auch insoweit ist auf drei Grundlagenwerke zu verweisen: Ein mörderischer Sommer, 1983 (Regie: Jean Becker, mit Isabelle Adjani, Alain Souchon), Özgür W. Semitosuglan: Was guckst Du?(Dortmund 2005) sowie Männer, die auf Ziegen starren (Grant Heslov, 2009). Hier hat sich in der schonungslosen Härte der modernen Kunst enthüllt, zu welchen schwerwiegenden Irritationen Blicke führen können.

Die gesellschaftlichen, sozialen und individuellen Kosten der Visualitätsverbrechen können bislang nur grob geschätzt, aber kaum überschätzt werden. Wie noch vor einigen Jahrzehnten das dem Adel vorbehaltene ritualisierte "Fixieren" zu einer Vielzahl sozialschädlicher Duelle und damit letztlich zur Schwächung des deutschen Offizierscorps führte, so ist heute das "Was guckst Du" nicht allein zu einer nicht hinnehmbaren Belastung der Notfallchirurgie, der gesetzlichen Krankenkassen und der Solidargemeinschaft geworden, sondern hat auch zu einer Verschärfung kultureller Missverständnisse geführt mit unabsehbaren Folgen für den Einzelnen und Fortwirkungen in die Familien (Mobbing, Stalking, Fracking, Coaching). Muller & Mead haben bereits 1983 die Anzahl der ausgefallenen Arbeitsstunden in der Automobilindustrie Detroits aufgrund von Beziehungsdiskussionen darüber, wohin der eine oder der andere Partner gerade, gestern, die ganze Zeit oder überhaupt geguckt oder nicht geguckt habe, auf etwa 1,37 Millionen pro Jahr geschätzt (Muller & Mead, Journal of advanced autobilistic Studies, Detroit 1983, p. 224 ff.). Auch wenn sich die Ergebnisse nicht unmittelbar auf die deutschen Verhältnisse übertragen lassen, zeigt sich doch eine insgesamt besorgniserregende Tendenz.

Hierbei fällt auf, darauf wird in der Wissenschaft neuerdings verstärkt hingewiesen, dass die visuelle Anbahnung von drohender Gewaltausübung keineswegs allein vom späteren Beschuldigten des präsumptiven Gewaltdelikts ausgeht, sondern in beinahe gleichem Umfang vom späteren Opfer (vgl. H.D. Smith, Eyes and Murder, Philadelphia 2015, p. 128 ff.; McCartney et al., Judy in the Sky with Diamonds, London 1965; Hussein B. Alyawa, Riding the Eagle’s Eye, Amman/Jord. 2009 – Royal Studies of Specific Technology 463). Schon von daher ergibt sich die Notwendigkeit, in einem grundlegend neuen Ansatz die Zielrichtung der Schutzfunktion des Strafrechts nicht mehr allein auf die Besserung (Spezialprävention) oder Abschreckung (negative Generalprävention) oder lediglich Normbestätigung (positive Generalprävention) zu beschränken, sondern – im Sinne einer im Vordringen befindlichen modernen Opferdogmatik – auch die Erkenntnisse der Viktimologie zu einem aktiven Eingreifen des Strafrechts zu nutzen.

Daneben gebietet auch der Schutz ungestörter Entwicklung von Kindern, namentlich ihr Schutz vor sexuell motivierten Einflüssen, eine rasche Reaktion auf strafrechtlicher Ebene. Es kann nicht sein, dass zwar Dokumente oder Wohnungen, also leblose Sachen, gegen Betrachtung geschützt sind, nicht aber Kinder, die aufgrund ihrer geringen Abwehrmöglichkeiten den Blicken Dritter besonders oft und besonders intensiv ausgesetzt sind. Nach einer Studie des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen werden pro Tag etwa 200.000 wehrlose Säuglinge und Kleinkinder von Erwachsenen im Intimbereich betrachtet.

Beobachtungen von Personen können leicht in die Beobachtung wertvoller Sachgüter eskalieren. Gerade osteuropäische Banden von Wohnungseinbrechern, die zunehmend die Sicherheit Deutschlands gefährden, finden die Objekte ihrer Wahl nicht selten, indem sie Personen mit bestimmten optisch wirksamen Merkmalen ausspähen und verfolgen (streitig; a.A. H. Klum: Superschön und supersicher!, San Diego 2015).

Schließlich muss auch der Schutz von Frauen in einem Europa der Kulturen auf ein angemessenes Niveau gehoben werden. Mit den aktuellen Gesetzen zur Einfügung des § 238 ("Stalking") und hat der Gesetzgeber wichtige – aber nur allererste – Schritte eingeleitet, um einen strafrechtlichen Schutz der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen. Justizminister Heiko Maas hat am 10. Juli 2016 mitgeteilt, eine Verschärfung der Vorschrift sei dringend erforderlich, damit die Opfer von Stalking verfolgungsbedingt nicht mehr die Wohnung kündigen müssten: "‘Es darf nicht sein, dass man zum Beispiel erst umziehen muss, damit ein Stalker strafrechtlich belangt werden kann‘, sagte der SPD-Politiker. Nicht die Opfer sollten gezwungen werden, ihr Leben zu ändern, ‘sondern der Stalker soll zur Rechenschaft gezogen und von seinem Tun abgehalten werden – auch mit den Mitteln des Strafrechts‘" (tagesschau.de, 10.07.2016). In Zukunft soll es reichen, wenn das Stalkingopfer in seiner Lebensführung erheblich beeinträchtigt wird, der Nachweis eines missglückten Suizids oder eine neue Meldebescheinigung sind nicht mehr erforderlich. Soweit sie auch bislang nicht erforderlich sind, sind sie es in Zukunft erst recht nicht. Das "Opfernetzwerk Stalking" rechnet mit 150.000 zusätzlichen Verurteilungen pro Jahr.

Wie an anderen aktuellen Beispielen zu erkennen ist, verlangt der neue Geist eines Strafrechts der Sicherheit nach ganzheitlichen Lösungen. Lücken im Strafrecht dürfen nicht mehr als schicksalhafte Zufälle und persönliches Unglück hingenommen werden, sondern müssen durch tatsächliche und umfassende Lösungen ausgemerzt werden. Sollten diese zunächst auf den Widerstand einer jahrzehntelang ideologisch beeinflussten Presselandschaft stoßen, ist wiederum der Gesetzgeber gefragt.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint die neue Regelung geboten. Die Ausklammerung der visuellen Menschenrechtsverletzung ist nichts anderes als eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterbewertung gegenüber der taktilen (§ 177), akustischen (§ 185 ff.) oder sonstigen (§§ 223, 238) Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Hierin liegt eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen der taktilen Wahrnehmbarkeit und eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der optischen Nötiger.

Umgekehrt ist zu beachten, dass Visualisierungen für manche Bevölkerungsgruppen von hoher Bedeutung sind, etwa Exhibitionisten, Hell’s Angels oder Besucher von Table-Dance-Bars (umfassend dazu: Sabrina/Anke/Florian u.a., Schau mir in die Augen – Spiegelungen eines Narrativs in der Geschichte der Beleuchtungstechnik (Manuskript); Schriftenreihe der Filmhochschule Potsdam Bd. 122, 2007). Das Gesetz muss daher Räume der Freiheit bereithalten für diejenigen, die als Opfer der Umstände in besonderem Maß auf einseitige visuelle Kommunikation angewiesen sind; es geht darum, sie von der Teilhabe am sozialen Leben nicht auszuschließen (Beispiele: Bettlägerige; Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit Zugang zu Fenstern und Ferngläsern; untherapierte Perverse; usw.). Es wird hier insbesondere auch Aufgabe einer behutsamen Rechtsprechung sein, desintegrativen Asymmetrien entgegenzuwirken.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen unbefriedigenden Rechtszustands

Kosten:

Nicht bezifferbaren Kosten durch Strafverfolgungsmaßnahmen stehen Einnahmen aus in erheblicher Höhe zu erwartenden Geldstrafen sowie aus Lizenzen für technische Erfassungsgeräte entgegen.

Gesetz

Gesetzestext:

Gesetz zur Bekämpfung visueller Persönlichkeitsverletzung und zum Schutz ungestörter Entwicklung

Artikel 1: Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch vom … Zuletzt geändert durch Gesetz vom … wird wie folgt geändert:

1) Im Inhaltsverzeichnis wird zwischen § 238 und § 239 eingefügt:

§ 238a: Visuelle Persönlichkeitsverletzung

2) Hinter § 238 wird eingefügt:

§ 238a Visuelle Persönlichkeitsverletzung

Absatz 1: Wer eine andere Person gegen deren tatsächlichen oder nach den Umständen naheliegenden Willen länger als drei Sekunden anschaut, anstarrt, visuell fixiert oder in anderer Weise beobachtet, wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Absatz 2: In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1) die Dauer der in Absatz 1 beschriebenen Handlung zehn Sekunden übersteigt, es sei denn, dass während einer Dauer von mindestens fünf Sekunden kein direkter Augenkontakt ("Face-to-Face") bestand,

2) das Tatopfer ganz oder teilweise unbekleidet ist,

3) der Täter ein technisches Hilfsmittel benutzt,

4) das Tatopfer ein Kind ist,

5) das Tatopfer eine Frau ist; das gilt nicht, wenn

a) die Frau die Tathandlung leichtfertig verursacht hat; die Annahme von Leichtfertigkeit kann nicht gestützt werden auf

aa) Feststellungen über Art und Maß der Bekleidung,

bb) Feststellungen über verbale oder nonverbale Äußerungen;

b) die Frau mit dem Täter verheiratet, in nicht ehelicher Partnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

Männer, die in einer Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann leben, gelten als Frauen im Sinne des Satzes eins.

Absatz 3: Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (schwere visuelle Persönlichkeitsverletzung), wenn

1) der Täter den Intimbereich eines Kindes länger als 15 Sekunden betrachtet; dies gilt nicht für

a) Eltern, Lebenspartner der Eltern, Lebensgefährten der Elternteile, soweit diese dauerhaft die Pflege eines Kindes übernommen haben, welche ihrer Natur nach die Betrachtung des Intimbereich des Kindes umfasst; dies ist für Kinder bis zum dritten Lebensjahr anzunehmen.

b) Ärzte, Kinderärzte, Zahnärzte, Hebammen und Geburtshelfer, Krankenpflegepersonal sowie für Angehörige von sonstigen Heil- und Pflegeberufen, die eine staatliche Prüfung voraussetzen, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit,

c) sonstige Personen, denen im Einzelfall vom Sorgeberechtigten die Befugnis zur Betrachtung übertragen werden kann.

Soweit in den Fällen von a) bis c) mehrere Berechtigte keine Einigung erzielen können, entscheidet das Vormundschaftsgericht; die Staatsanwaltschaft ist anzuhören;

2) das Tatopfer aufgrund einer geistigen oder seelischen Erkrankung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, über die Befugnis zur Betrachtung eigenverantwortlich zu entscheiden; insoweit gelten die Grundsätze des § 20 nicht;

3) der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 3 zusammengeschlossen hat.

Absatz 4: Kommt es infolge der Tat zu einer hieran anknüpfenden eigenen oder fremden Tat, bei welcher eine andere Person getötet wird oder eine schwere Körperverletzung im Sinne von Paragraf 226 erleidet, ist die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre (besonders schwere visuelle Persönlichkeitsverletzung). Tritt durch eine Tat nach Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit des Opfers ein, so ist die Strafe ein Jahr bis zehn Jahre.

Absatz 5: Hat der Täter eine schwere Folge im Sinn von Absatz 5 fahrlässig verursacht oder nicht vorhergesehen, ist die Strafe drei Monate bis fünf Jahre.

Absatz 6: Die Tat nach Absatz 1 ist nur auf Antrag verfolgbar.

Absatz 7: Der Versuch einer Tat nach Absatz 3 ist strafbar.

Absatz 8: Minder schwere Fälle des Absatzes 1 werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft, minder schwere Fälle der Absätze 3 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Artikel zwei: Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung vom … zuletzt geändert durch Gesetz vom … wird wie folgt geändert:

1) Hinter Paragraf 163 f werden folgende Paragrafen 163g und 163h eingefügt:

Paragraf 163g: Vorbeugende visuelle Kontakterfassung

Absatz 1: Bestimmten Personen kann, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass sie überdurchschnittlich oft Blickkontakt zu anderen Personen aufnehmen oder aufzunehmen versuchen, auferlegt werden, zeitweise oder dauerhaft eine Brille oder ein sonstiges technisches Hilfsmittel zu tragen, zu führen oder sonst zu verwenden, mit welchem die Zielrichtung und Dauer von visuellen Kontakten mit dritten Personen (§238a StGB) festgestellt und aufgezeichnet werden kann.

Absatz 2: Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, welche der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, kann eine Liste der zugelassenen Hilfsmittel im Sinne von Absatz 1 aufgestellt werden.

Absatz 3: Die Daten aus der vorbeugenden visuellen Kontakterfassung werden beim Bundeskriminalamt gesammelt und ausgewertet. Die Einzelheiten der Verarbeitung regelt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

Absatz 4: Daten nach Absatz 1 bis 3 dürfen zur Verfolgung von Straftaten nach § 238a StGB gespeichert, verarbeitet, verwendet und an Personen herausgegeben werden, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

Paragraf 163h:

Absatz 1: Wer ohne eigene Schuld zur Verfolgung berechtigter Interessen auf visuelle Kommunikation angewiesen ist, kann aufgrund einer amtsärztlichen Bestätigung von den Verpflichtungen des Paragraf 163g befreit werden; zuständig ist die Ordnungsbehörde des Wohnsitzes.

Absatz 2: Personen, die im Hinblick ­auf ihre Rechte aus der visuell-kommunikativen Selbstbestimmung verzichten wollen, können bei der Polizeibehörde ihres Wohnortes eine entsprechende Genehmigung eintragen lassen. Die Genehmigung wird durch einen elektronisch lesbaren Aufkleber/Aufnäher nachgewiesen, der deutlich sichtbar auf der Oberbekleidung im Bereich der vorderen oberen Hälfte des Rumpfes zu tragen ist. Trägt die Person in diesem Bereich keine Ober- und Unter Bekleidung, reicht eine entsprechende Tätowierung. Die Markierung muss rund sein, darf den Durchmesser von 8 cm nicht übersteigen und muss in lateinischen Buchstaben den Text: "Gucken o.k." enthalten.

2) Paragraf 374 wird wie folgt geändert:

(Privatklageverfahren)

3) Paragraf 395 wird wie folgt geändert:

(Nebenklage)

4) Ab dem 1. Januar 2021 erhält § 163f folgende Fassung:

Absatz 1: Alle Personen, die sich länger als zwei Wochen im Geltungsgebiet dieses Gesetzes aufhalten oder aufzuhalten planen, sind verpflichtet, eine technische Einrichtung zur Erfassung opto-kommunikativer Handlungen bei sich zu führen und zu benutzen, wenn sie sich außerhalb einer Privatwohnung oder einer gemäß Absatz 2 privilegierten räumlichen Einheit aufhalten.

Absatz 2: Von Absatz 1 ausgenommen sind Einrichtungen und Räumlichkeiten, die zum einseitigen (peep) oder zweiseitigen (doppelpeep) oder unbeschränkten (club) Betrachten von Menschen bestimmt und zugelassen sind (Betrachtungsräume). Betrachtungsräume müssen von außen uneinsehbar sein. Näheres regelt das Gesetz zur Sicherung des freien Guckens.

Artikel 3: Änderung des Optikergesetzes (…)

Artikel 4: Änderung des Sozialgesetzbuchs IV – Krankenversicherung (…)

Artikel 5: Änderung des Gesetzes über das Bundeskriminalamt (…)

Artikel 6: Änderung des Gesetzes über den Bundesverfassungsschutz (…)

Artikel 7: Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (…)

Artikel 8: Änderung des Strahlenschutzgesetzes (…)

Artikel 9: Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 10: Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

Artikel 11: Änderung des Bundesjagdgesetzes

Artikel 12 bis 27: (…)

Aus der Begründung im Einzelnen:

Zu Art. 1:

Zu Nr. 2: § 238a StGB enthält in Absatz 1 den Grundtatbestand der visuellen Persönlichkeitsverletzung. Im Hinblick einerseits auf empirische Ergebnisse der Psychologie und Kommunikationsforschung, andererseits auf die verfassungsrechtlichen Grenzen der Verhältnismäßigkeit erscheint es geboten, die ersten drei Sekunden visuellen Kontakts vom Straftatbestand auszunehmen. Innerhalb dieser Zeit ist bei 95 Prozent der Bevölkerung eine hinreichende Orientierung über die wesentlichen Parameter der sozialen Kommunikation möglich und abgeschlossen. Für visuelle Kontakte über diese sozialadäquate Grenze hinaus bedarf es daher einer besonderen tatbestandlichen Ermächtigung, die sich in der Regel aus dem Einverständnis der betroffenen Person ergibt. Rechtfertigungsgründe, namentlich aus §§ 32, 35, kommen nach allgemeinen Regeln in Betracht.

Tathandlung ist das Beobachten. Die herausgehobenen Varianten des Anstarrens und des Fixierens sind nur beispielhaft genannt, um die Schutzrichtung der Vorschrift deutlich zu machen. Während sich das Fixieren als Kontakt von Auge zu Auge darstellt und das Anstarren die gezielte Betrachtung auch anderer Körperteile betrifft, kann das sonstige Beobachten auch jede andere Form des direkten oder mittelbaren (Spiegel) visuellen Betrachtens sein, auch verdeckter Natur (sogenanntes Beobachten "aus dem Augenwinkel").

Erfasst sind nur Live-Beobachtungen. Das Betrachten von Bilddateien und anderen Abbildungen ist nicht tatbestandsmäßig. (…)

Zu Artikel zwei:

Die Entwicklung der modernen Technik erlaubt die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung unbegrenzter Mengen von Daten. Diese Möglichkeiten sind zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes zu nutzen und heute unverzichtbar. Die Regelungen sehen daher eine Verpflichtung zum Tragen und benutzen opto-präventiver Schutzbrillen in der Öffentlichkeit vor, die die Blickrichtung, den Inhalt des erfassten Blicks und die Dauer des visuellen Kontakts feststellen, messen und drahtlos über Funkzellen an Zentralen zur opto-präventiven Sicherheit weiterleiten, die bei den örtlichen Polizeibehörden eingerichtet werden.

Die Daten werden kontinuierlich ausgewertet und sind jeweils nach Ablauf von 24 Stunden zu löschen, wenn nicht Verstöße gegen § 238a StGB festgestellt wurden. Eine Verwendung zu anderen als zum Zweck der Strafverfolgung ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. (…)
#Satire oder echt?

[spoiler="Quelle"]Ich weiß es auch nicht: http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... r-im-recht[/spoiler]